114  V.  Die  Gemeinden.

1.  Ortsgesetze.

In  jeder  Stadt  müssen,  in  Landgemeinden  können
Ortsgesetze  errichtet  werden,  die  außer  den  durch
Gesetz  ausdrüchlich  dem  Ortsgesetze  überwiesenen  Bestimmungen
  auch  andere,  die  Gemeindeverhältnisse  betreffende
  Normen  enthalten  können,  aber  mit  den  Vorschriften
  der  Städteordnungen  bzw.  der  Landgemeindeordnung
  nicht  in  Widerspruch  stehen  dürfen.

Die  Ortsgesetze  der  Städte  bedürfen  der  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern,  die  der  Landgemeinden
der  des  Amtshauptmanns  unter  Zuziehung  des  Bezirksausschusses.


2.  Gemeindebezirk.

Die  Gemeindebezirke  bestehen  in  der  Abgrenzung,  die
sie  1873  hatten,  fort.  Die  Abgrenzung,  sowie  jede  Abänderung
  (Einverleibung)  ist  bei  Städten  im  Ortsstatute
zu  beurkunden.  Jede  Abänderung  des  Gemeindebezirks
bedarf  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde.
  Jedes  Grundstück  mit  Ausnahme  der  selbständigen
  Gutsbezirke  (S.  150)  muß  einem  Gemeindebezirke
  angehören.

3.  Gemeindemitgliedschaft.

Gemeindemitglieder  sind,  ohne  daß  es  besonderer  Verleihung
  bedarf,  diejenigen  selbstän  digen  Personen,  die
im  Gemeindebezirke  wesentlich  wohnhaft  sind  oder  ein
Grundstück  besitzen  oder  ein  selbständiges  Gewerbe
treiben.  Auch  juristische  Personen  sind  als  Gemeindemitglieder
  zu  betrachten.  Geschlecht,  Religion  und
Staatsangehörigkeit  sind  auf  die  Erlangung  der  Gemeindemitgliedschaft
  ohne  Einfluß.

In  Landgemeinden  kann  durch  Ortsgesetz  bestimmt
werden,  daß  neu  eintretende  Gemeindemitglieder  nach
Erlangung  der  Stimmberechtigung  und  vor  Eintragung