118  V.  Die  Gemeinden.

papieren,  und  zwar  mindestens  8%  in  Schuldverschrei—
bungen  des  sächsischen  Staates  anzulegen.  Im  übrigen
steht  einer  Anlegung  der  Sparhkassengelder  durch  hypothekarische
  Beleihung  von  Grundstüchken  innerhalb  des
Reichsgebietes,  durch  Lombardierung  sicherer  Staats=  und
Wertpapiere  usw.  nichts  im  Wege,  doch  sind  bei  hypothekarischer
  Beleihung  die  Grundbesitzverhältnisse,  insbesondere
  der  jeweilige  Berkehrswert  einer  Grundsteuereinheit
  der  betreffenden  Gegend  sorgfältig  zu  ermitteln.
Diese  Vermittelung  von  Grundbredit  durch  die  Sparkassen
  ist  von  höchster  sozialer  Bedeutung.  Eine  Anlegung
  von  Sparkassengeldern  in  den  Anlagepapieren
der  eigenen  Gemeinde  ist  unzulässig.  Für  die  Einlegerguthaben
  haftet  das  Gemeindevermögen.  Im  übrigen
dürfen  die  Sparkassen  sichere  Wertpapiere  für  Rechnung
der  Einleger  an=  und  verkaufen,  Darlehen  gegen  Bürgschaft
  gewähren  und  können  Schul-,  Aussteuer-,  Pfennigsparkassen
  u.  dgl.  einführen,  desgleichen  das  Sparmarkensystem.


Mündelgelder  dürfen  nur  in  denjenigen  Sparkassen
angenommen  werden,  deren  Regulativ  vom  Ministerium
des  Innern  genehmigt  ist.  Legt  der  Vormund  Mündelgelder
  ein,  so  ist  von  der  Sparkassenverwaltung  der
Vermerk  im  Quittungsbuche  einzutragen,  daß  zur  Erhebung
  der  Gelder  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  oder  des  Gegenvormundes  erforderlich  ist.

Der  Uberschuß  einer  Sparkasse  darf  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  zu  gemeinnützigen  oder  wohltätigen
Zwecken  verwendet  werden,  sobald  er  10%  der  Einlegerguthaben
  erreicht  hat.  Insoweit  wird  ein  Reservefonds
  gebildet.  Zur  Tilgung  von  Gemeindeschulden
dürfen  Sparkassenüberschüsse  nicht  verwendet  werden.
Die  Entschließung  darüber,  ob  ein  gemeinnütziger  oder
wohltätiger  Zweck  vorliegt,  ist  in  das  Ermessen  der
Aussichtsbehörde  gestellt,  also  der  Anfechtungsklage  entzogen.


Sparkassenbücher  sind  (sog.  hinkende)  Inhaberpapiere
im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Die  Sparkasse