120  V.  Die  Gemeinden.

zu  verzinsen  und  meist  binnen  sechs  Monaten  samt  den
aufgelaufenen  Zinsen  zurückzuzahlen.  Aach  dem  Verfall—
tage  bleiben  die  Pfänder  indessen  noch  einige  Zeit,  etwa
drei  Monate  stehen,  ehe  das  Leihhaus  sich  daraus  be—
friedigen  darf.  Aach  Ablauf  dieser  Aachfrist  werden
die  Pfänder  durch  Beamte  des  Leihamtes  gegen  bare
Zahlung  an  den  Meistbietenden  versteigert,  vom  Erlöse
wird  die  Darlehnssumme  samt  den  Zinsen  abgezogen
und  der  verbleibende  Überschuß  dem  Darlehnsnehmer
auf  Ersuchen  ausgezahlt.  Zur  Einlösung  der  Pfänder
sowie  zur  Erhebung  von  Uberschüssen  ist  die  Rückgabe
des  Pfandscheines  erforderlich.  Eine  Wiederverpfändung
nach  Verfall  unter  Zahlung  der  aufgelaufenen  Darlehnszinsen
  ist  zulässig.

Der  Reingewinn  des  Leihhauses  wird  zumeist  so  lange
dem  Betriebskapitale  zugeführt,  bis  die  eigenen  Mittel
zum  Betriebe  ausreichen  und  alsdann  zur  Herabsetzung
des  Zinsfußes  verwendet.

6.  Gemeindeleistungen.

Jetziges  Recht.

Zur  Dechkung  des  Aufwandes  einer  Gemeinde  (Verwaltungsaufwand,
  Schuldentilgung  und  -verzinsung  usw.)
sind,  wie  oben  erwähnt,  in  erster  Linie  die  Erträgnisse
des  Gemeindevermögens  bestimmt,  dann  die  Einkünfte
aus  den  wirtschaftlichen  Unternehmungen,  den  sog.  werbenden
  Anlagen,  weiter  aus  den  Gebühren  für  Benutzung
  der  Gemeindeeinrichtungen  (Marktgelder,  Fleischbeschaugebühren
  u.  dgl.).  Reichen  diese  Auskünfte  nicht
aus  —  und  das  ist  wohl  stets  der  Fall  —  so  wird  der
Fehlbetrag  durch  Geldbeiträge  der  Gemeindemitglieder
aufgebracht,  die  Gemeindeabgaben.  Außerstenfalls
sind  Anleihen  aufzunehmen,  in  der  Regel  gegen  Ausgabe
  von  Schuldverschreibungen,  die  auf  den  Inhaber
lauten.  Unter  die  Gemeindeleistungen  fallen  überdies
die  persönlichen  Dienstleistungen  (S.  127).