6.  Gemeindeleistungen.  121

Die  Gemeindeautonomie  auf  dem  Gebiete  der  Be—
steuerung  ist  zurzeit  fast  unbegrenzt.  In  formeller  Hin—
sicht  ist  vorgeschrieben,  daß  in  Städten  die  Gemeindesteuerordnungen
  als  Ortsgesetze  zu  erlassen  sind;  in
Landgemeinden  muß  in  zwei  mindestens  vierzehn  Tage
auseinander  liegenden  Sitzungen  des  Gemeinderates  mit
Stimmenmehrheit  Beschluß  über  Neufeststellung  von  Gemeindeleistungen
  gefaßt  werden.  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  ist  dazu  erforderlich.  Soll  sich  das  Steuerregulativ
  mit  auf  Schul=  und  Kirchenanlagen  erstrecken,
so  ist  außerdem  Beschluß  des  Schul=  und  Kirchenvorstandes,
  desgleichen  Genehmigung  der  Bezirksschul=  und
Kircheninspektion  erforderlich,  denn  die  Schul=  und  Kirchengemeinden
  sind  selbständig  zur  Steuererhebung  berechtigt
  (S.  80  und  88).

Materiell  bestimmen  die  Städteordnungen  und  die
Landgemeindeordnung,  daß  jedes  Gemeindemitglied  zu
den  Gemeindelasten  verhältnismäßig  beizutragen  hat,
d.  h.  je  nach  seinem  Leistungsvermögen  (nicht  nur  der
Steuerkraft)  und  entsprechend  seinen  Berhältnissen.
Durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Beschluß
  der  Gemeindeorgane  können  auch  Aichtgemeindemitglieder,
  nämlich  1.  unselbständige  Personen,  soweit
deren  Vermögen  nicht  dem  Mießbrauche  einer  anderen
Person  (z.  B.  des  Vaters)  unterworfen  ist,  an  ihrem
Wohnorte,  und  2.  Staatsangehörige,  die  keinen  wesentlichen
  Wohnsitz  im  Lande  haben,  aber  eine  direkte
Staatssteuer  am  Orte  entrichten,  und  3.  selbständige
Personen,  die  sich  nur  vorübergehend  im  Gemeindebezirte
  aufhalten,  zu  angemessenen  Beiträgen  zu  den
Gemeindelasten  herangezogen  werden.

Die  Heranziehung  zu  den  Gemeindelasten  kann  wegen
des  Grundbesitzes  nur  dort,  wo  das  Grundstück  gelegen
ist,  wegen  Gewerbebetriebes  nur  dort,  wo  die  gewerbliche
  Aiederlassung  besteht,  erfolgen.  Findet  aber  ein
Gewerbebetrieb,  obschon  nur  eine  Hauptniederlassung
an  einem  Orte  besteht,  dennoch  ständig  in  mehreren
Ortschaften  statt,  so  Kann  in  jedem  dieser  Orte  ein  ver-