122  V.  Die  Gemeinden.

hältnismäßiger  Beitrag  zu  den  Gemeindelasten  gefordert
werden.  Eine  Doppelbesteuerung  ist  hier  zu  vermeiden.

Befreiung  von  Gemeindeleistungen  steht  den  Mit—
gliedern  des  Königlichen  Hauses  für  ihre  Person  und
abgesehen  vom  Grundbesitze  zu,  ferner  aktiven  Militär—
personen  und  Offizieren,  gemeinnützigen  Stiftungen,  Armen—
geldempfängern  usw.  Eine  Befreiung  von  Gemeinde—
anlagen  steht  den  Gebäuden  und  Grundstücken  der
Zivilliste  zu,  dagegen  den  Gebäuden  und  Grundstücken,
die  unmittelbar  zu  öffentlichen  Zwecken  des  Staates,
der  Gemeinden  oder  des  Gottesdienstes,  zu  Zwecken  des
öffentlichen  Unterrichts  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeit
dienen,  sowie  Begräbnisplätzen,  nur  insoweit,  als  diese
vor  1874  eine  solche  Befreiung  genossen  haben.  Be—
freiungen  von  Gemeindeleistungen  können  weder  durch
Verjährung,  noch  auf  Grund  eines  anderen  Rechtstitels
erworben  werden.  Das  Ortsstatut  kann  solche  aber  für
Grundstücke,  die  öffentlichen  Zwecken  dienen,  oder  all—
gemein  auf  vorübergehende  Zeit  —  namentlich  also  auch
für  Neubauten  —  zugestehen.

Die  Steuern  teilt  man  ein  in  direkte  und  indiretkte.
Direkte  Steuern  sind:  Die  Einkommensteuer,  die  Vermögenssteuer,
  die  Kopfsteuer,  die  Kapitalrentensteuer,  die
Grundsteuer  (Grundsteuer=  und  Gebäudesteuer),  die  Mietsteuer,
  die  Gewerbesteuern  (allgemeine  Gewerbesteuern
und  Sondergewerbesteuern),  die  Hundesteuer,  die  Nachtigallensteuer,
  die  Abgabe  von  Fischkarten.  Alle  übrigen
Steuern,  insbesondere  die  Verbrauchsabgaben,  die  Besitzwechselabgaben,
  die  Wertzuwachssteuer  und  die  Lustbarkeitssteuern
  sind  in  direkte  Steuern.

1.  Direkte  Gemeindesteuern.
a)  Die  Einkommensteuer.

Die  Einkommensteuer  wird  in  allen  größeren  Gemeinden
  erhoben,  meist  in  Anlehnung  an  die  staatliche
Einkommensteuer  (S.  71)  und  nach  den  für  diese  gel-