6.  Gemeindeleistungen.  123

tenden  Grundsätzen.  Der  jetzigen  Buntscheckigkeit  der
sächsischen  Gemeindesteuergesetzgebung  entsprechend  finden
sich  aber  vielerlei  Abweichungen,  z.  B.  in  der  Einteilung
der  Steuerklassen,  der  untersten  Grenze  der  Steuer—
pflicht,  der  Progression  (diese  fehlt  oft  gänzlich),  weiter
in  der  Heranziehung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz,
in  der  Abzugsfähigkeit  der  Schuldzinsen,  in  der  höheren
Besteuerung  des  Renteneinkommens  u.  a.  m.

b)  Die  Vermögenssteuer.
Die  Vermögens-(Ergänzungs)  Steuer  ergreift  das  Kapitalvermögen
  als  solches;  sie  lehnt  sich  an  die  staatliche
Ergänzungssteuer  (S.  74)  eng  an.

c)  Die  Kapitalrentensteuer.

Die  Kapitalrentensteuer  ergreift  des  Einkommen  aus
Renten  als  solches,  sie  erstrecht  sich  also  auf  Kapitalzinsen,
  Renten,  Dividenden  von  Aktien,  Kuxen  u.  dygl.,
Naturalgefälle  u.  dal.

d)  Die  Kopfsteuer.

Die  Kopfsteuer  ist  die  ursprünglichste,  einfachste,  aber
auch  primitiovste  Form  der  direkten  Steuer.  Sie  trifft
die  Gemeindemitglieder  als  solche  ohne  Bücksicht  auf
die  Höhe  ihres  Einkommens.  Sie  weist  meist  feste
Sätze  auf  nach  Alter,  Beruf,  Ansässigkeit,  Grundstücksgröße.
  Wo  sie  gestaffelt  ist,  sind  die  Staffeln  wenig
ausgebildet.  Durch  die  Kopfsteuer  werden  die  minderbemittelten
  Klassen  gegenüber  den  kapitalkräftigeren  über
Gebühr  besteuert.  In  einigen  kleineren  Gemeinden  erscheint
  die  Kopfsteuer  als  Hauptsteuer,  in  größeren
Städten  als  Nebensteuer.  Die  Kopfsteuer  tritt  auch  in
der  Form  der  Einwohnersteuer  auf.  Eine  Nebenart
ist  die  Bürgersteuer,  die  von  denen  zu  entrichten  ist,
die  das  Bürgerrecht  erworben  haben.

e)  Die  Grundstenuer.

Die  Grundsteuer  ist  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom
Grundbesitze  als  solchem.  Ihr  unterliegen  die  im  Ge-