124  V.  Die  Gemeinden.

meindebezirke  gelegenen  bebauten  und  unbebauten  Grundstüche
  sowie  die  ihnen  gleichgestellten  dinglichen  Rechte.
Die  Grundsteuer  lehnt  sich  beinahe  in  allen  Gemeinden
eng  an  die  staatliche  Grundsteuer  (S.  68)  an,  berücksichtigt
  also  nicht  den  Zeitwert  (gemeinen  oder  Verkehrswert),
  sondern  den  bei  der  staatlichen  Grundsteuer  ermittelten
  unveränderlichen  Wert.  Eine  den  Berkehrswert
  berüchsichtigende  Grundsteuer,  also  eine  wirkliche
Grund  wertsteuer,  ist  selten.

f)  Die  Mietssteuer.

A-eben  der  Grundsteuer  wird  in  manchen  Gemeinden
eine  Mietssteuer,  d.  h.  eine  Steuer  vom  Ailietertrage  erhoben.
  Die  niedrigen  Mieten  bleiben  meist  steuerfrei,
dann  beginnt  die  Steuer  etwa  mit  einem  halben  Prozent
und  steigt  bei  hohen  Mieten  bis  zu  mehreren  Prozenten
des  Miietertrags.

8)  Die  Gewerbestenuer.

Eine  allgemeine  Gewerbesteuer,  d.  h.  Besteuerung
des  Gewerbes  als  solchem,  ist  in  keiner  sächsischen  Gemeinde
  eingeführt.  Das  Einkommen  aus  dem  Gewerbebetriebe
  wird  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  mit
ergriffen.  Gewerbliche  Sondersteuern,  etwa  vom
Betriebe  der  Schank=  und  Gastwirtschaften,  der  Branntweinkleinhandlungen,
  ferner  Umsatzsteuern  bei  Warenhäusern
  und  sonstigen  Großbetrieben  nach  Prozenten  des
jährlichen  Umsatzes  Kkommen  in  zahlreichen  Gemeinden
vor.  Eine  Gewerbesteuer  ist  auch  die  neben  der  staatlichen
  Wanderlagersteuer  gesetzlich  eingeführte  Abgabe
von  Wanderlagern,  bis  60  M.  für  jede  Bäumlichkeit
und  Woche  (S.  70).

n)  Die  Hundesteuer.
Nach  dem  sächsischen  Gesetze  vom  18.  August  1868
ist  für  jeden  Hund  eine  jährliche  Steuer  von  mindestens

3  M.  zur  Ortsarmenkasse  zu  entrichten.  Nach  den  örtlichen
  Regulativen  ist  die  Steuer  nach  der  Art  der