6.  Gemeindeleistungen.  125

Hunde  (Zug-,  Wach-,  Luxushunde)  oder  nach  der  Zahl
der  von  einer  Person  gehaltenen  Hunde  abgestuft.  Die
Erhebung  der  Steuer  erfolgt  auf  Grund  einer  alljährlich
im  Januar  vorzunehmenden  Aufzeichnung.  Als  äußeres
Zeichen  der  bezahlten  Steuer  dient  eine  Marke  am
Halsbande  des  Hundes.  Steuerpflichtig  ist,  wer  den
Hund  hält  und  besitzt.

i)  Die  Nachtigallensteuer.

Wer  eine  Nachtigall  gefangen  hält,  hat  dafür  jährlich
12  M.  an  die  Ortsarmenkasse  zu  bezahlen.

k)  Die  Fischkartenabgabe.

Für  die  Ausstellung  einer  Fischkarte  (S.  281)  sind  75  Pf.
zur  Armenkasse  zu  entrichten.

2.  Indirekte  Gemeindesteuern.

Die  Erhebung  indirekter  Abgaben  findet,  soweit  sie
für  Gemeindezwecke  überhaupt  zulässig  ist,  im  allgemeinen
  nur  unter  besonderen  örtlichen  Berhältnissen  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  statt.  Die
indirekten  Abgaben  werden  ohne  Rüchsicht  auf  die  Gemeindemitgliedschaft
  erhoben  und  unterliegen  nicht  dem
Grundsatze  der  Verhältnismäßigkeit.  Indirekte  Abgaben
sind  die  Verbrauchsabgaben,  die  Verkehrssteuern  (Besitzveränderungsabgaben)
  die  Zuwachssteuer,  die  Lustbarkeitssteuern.


a)  Verbrauchsabgaben.

Reichsgesetzlich  ist  die  innere  Besteuerung  inländischer
Erzeugnisse  verboten,  mit  Ausnahme  von  Bier,  Essig,
Obstwein,  Malz,  Brennmaterial,  Marktviktualien  und
Furage,  sofern  diese  Gegenstände  zum  örtlichen  Verbrauche
  bestimmt  sind.

Zulässig  ist  hiernach  die  Biersteuer,  und  zwar  bis
65  Pf.  auf  den  Hektoliter,  und  für  Bier  mit  einem
Alkoholgehalt  von  höchstens  1,75%  30  Pf.  Die  Er-