126  V.  Die  Gemeinden.

hebung  der  Biersteuer  neben  der  Schanksteuer  (vgl.
S.  124  unter  g)  ist  zulässig.  Restaurateure  und  Bierhändler
  haben  Biersteuerbücher  zu  führen.  Die  Gemeindebehörde
  hat  das  Recht,  jederzeit  Keller=  und  Bierrevisionen
vorzunehmen.

b)  Verkehrssteuern  (Besitzveränderungsabgabey).

Unter  Verkehrssteuern  versteht  man  Abgaben,  die  erhoben
  werden  beim  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften  und
bei  der  Veräußung  von  Vermögensstücken  (z.  B.  Wechselstempel-,
  allgemeine  Stempel-,  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer).
  Für  die  Gemeinden  kommt  nur  die
Grundstüchsverkehrssteuer  in  Betracht,  die  als  Besitzveränderungsabgabe
  auftritt.  Diese  besteht  fast  in
allen  Gemeinden  und  wird  durchweg  nach  Bruchteilen
des  Kaufpreises  oder  des  Wertes  der  Grundstücke  erhoben.
Ist  die  Erwerbssumme  nicht  bestimmt  oder  entspricht  sie
dem  tatsächlichen  Werte  nicht,  so  ist  der  Wert  durch
Schätzung  zu  ermitteln.

Die  Besitzwechselabgaben  können  erhoben  werden  zur
Schulkasse,  Kirchenkasse,  Feuerlöschkasse  und  Armenkasse.
Die  wenig  eingeführten  Abgaben  von  Versteigerungen
beweglicher  Sachen  zur  Armenkasse  sind  gleichfalls
Berkehrsabgaben.

e)  Zuwachssteuer.

Die  Zuwachssteuer  (Reingewinnsteuer)  beruht  auf  dem
Reichsgesetze  vom  14.  Februar  1911,  sie  wird  für  das
Reich  und  die  Gemeinde  erhoben;  Gegenstand  der  Steuer
ist  der  Wertzuwachs  inländischer  Grundstücke,  der  ohne
Zutun  des  Eigentümers  entstanden  ist.  Steuerpflichtig
ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbs=  und  dem
Beräußerungspreise  bzw.  werte.  Beträgt  der  Veräußerungspreis
  bei  bebauten  Grundstüchen  nicht  über
20  000  M.,  bei  unbebauten  nicht  über  5000  Ml.,  so  bleibt
der  Eigentumsübergang  steuerfrei.  Die  Steuer  steigt
von  10%  bei  Wertsteigerungen  von  nicht  über  10%
bis  zu  30  1%  bei  Wertsteigerungen  über  290%  .  Vom