6.  Gemeindeleistungen.  127

Ertrage  der  Steuer  fließen  50  %  an  das  Reich,  40%
an  die  Grundstücksgemeinde  und  10%  an  den  Bundesstaat
  als  Erhebungsgebühr.  Die  Gemeinden  dürfen  für
ihre  Bechnung  Zuschläge  erheben.

Zuwachssteuerämter  sind  in  den  revidierten  Städten
die  Stadträte  unter  Alitwirkung  gemischter  Ausschüsse,
in  gewissen  Gemeinden  die  Bürgermeister  und  Gemein
  devorstände,  im  übrigen  die  Hauptzollämter.  Gemeinden,
  deren  Behörden  als  Zuwachssteuerämter  tätig
sind,  erhalten  als  Verwaltungsgebühr  weitere  3  %.

Das  Zuwachssteueramt  prüft  die  vom  Steuerpflichtigen
eingereichte  Erklärung,  berechnet  die  Steuer  und  erteilt
den  Zuwachssteuerbescheid,  desgleichen  auf  Antrag  den
Feststellungsbescheid.  Gegen  beide  Bescheide  ist  binnen
Monatsfrist  Beschwerde  bzw.  weitere  Beschwerde  zulässig.

ch  Lustbarkeitssteuern.

Zur  Armenkasse  fließen  die  Abgaben  von  öffentlichen
Tanzmusiken,  Alusikaufführungen,  Schaustellungen  und
Lustbarkeiten  aller  Art.  Den  öffentlichen  Lustbarkeiten
stehen  die  von  Vereinen  oder  Gesellschaften  in  öffentlichen
  Schank=  und  Gesellschaftsräumen  veranstalteten
gleich.  Wenn  ein  höheres  künstlerisches  oder  wissenschaftliches
  Interesse  obwaltet,  entfällt  die  Steuerpflicht
in  der  Regel.

Zur  Feststellung  der  Abgaben  in  örtlichen  Regulativen
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kreis=  (Bezirks-)  Ausschusses.
  Das  Vereinsgesetz  verbietet  die  Erhebung  von
Lustbarkeitssteuern  nicht,  da  es  nur  die  polizeilichen,
nicht  aber  die  steuerrechtlichen  Schranken  beseitigt.  Eine
Art  Lustbarkeitssteuer  ist  die  Billettsteuer.

Als  Luxussteuer  käme  etwa  eine  Bedienten=  und
Equipagensteuer  in  Frage.

3.  Persönliche  Dienstleistungen.

Persönliche  Dienstleistungen  hönnen,  soweit  sie
nicht  besondere  Befähigung  voraussetzen,  von  den  Ge-