128  V.  Die  Gemeinden.

meindemitgliedern  zwar  gefordert  werden,  doch  steht
jedem  Verpflichteten  hierbei  die  Stellung  eines  tüchtigen
Vertreters  frei,  auch  ist  es,  außer  in  dringenden  Not—
fällen,  gestattet,  sich  durch  Zahlung  eines  nach  den  ört—
lichen  Lohnverhältnissen  festzusetzenden  Geldbetrags  von
der  Aaturalleistung  zu  befreien.  Bei  persönlichen  Diensten
im  Interesse  der  Ortssicherheit  (Feuer=  oder  Aberschwemmungsgefahr)
  kann  die  Obrigkeit  die  Stellvertretung
ausschließen.

Auf  polizeiliche  Aufforderung  hin  muß  bei  Notständen
(Bränden,  Uberschwemmungen  u.  dgl.)  und  gewisser  Gefahr
  jedermann  Hilfe  leisten,  soweit  er  dies  ohne  erhebliche
  eigene  Gefahr  vermag.

Kommendes  Gemeindesteuerrecht.

Nach  dem  Ende  1912  verabschiedeten  Gemeindesteuergesetze,
  das  am  1.  Juli  1913  in  Kraft  treten  soll,  sind
bis  zum  1.  Januar  1915  sämtliche  Gemeindesteuerordnungen
  mit  diesem  neuen  Gesetze  in  Einklang  zu
bringen.  Es  bringt  eine  vollständige  Aeuregelung
des  Gemeindesteuerwesens  und  spricht  den  Gemeinden
  das  Becht  zu,  direkte  und  indirekte  Steuern
zur  Deckung  desjenigen  Bedarfs  zu  erheben,  der  nicht
durch  sonstige  Einnahmen  aufgebracht  wird,  d.  h.  durch
Sparkassenüberschüsse,  gewerbliche,  Berkehrs=  und  sonstige
werbende  Unternehmungen.  Die  Verwaltung  dieser
letzteren  ist  nach  Kaufmännischen  Grundsätzen  zu  führen,
d.  h.  es  müssen  mindestens  die  Ausgaben  der  Gemeinde
hierfür  einschließlich  der  Verzinsung  des  Kapitals  gedecht
werden.

Das  Gesetz  scheidet  ferner  genau  zwischen  direkten
und  indirekten  Steuern.  Direkte  Steuernt  sind  Grund-,
Gewerbe-,  Einkommen-,  Kopf-,  Vermögens=  und  Kapital-1

  Die  direkten  Steuern  sind  auf  alle  der  Besteuerung  unterworfenen
  Personen  nach  festen,  gleichartigen  Sätzen,  die  persönlichen
  direkten  Steuern  überdies  unter  Berücksichtigung  der
geringeren  Leistungsfähigkeit  der  wirtschaftlich  schwächeren  Rlassen
der  Bevölkerung  zu  verteilen.