130  V.  Die  Gemeinden.

trägt,  also  hauptsächlich  in  ländlichen  Gemeinden.  Die
Gemeinden  können  beschließen,  von  juristischen  Personen
oder  Personenvereinen  eine  Besitzwechselabgabe,  auch
ohne  daß  ein  Besitzwechsel  vorliegt,  zu  erheben,
sofern  seit  dem  letzten  Besitzwechsel  oder  der  letztmaligen
Abgabe  30  Jahre  vergangen  sind.

Durch  die  Einkommensteuer  dürfen  hcchstens
85%  des  Steuerbedarfs  gedecht  werden,  die  Dechung
des  darüber  hinausgehenden  Bedarfs  ist  in  das  Ermessen
  der  Gemeinde  gestellt,  die  dabei  —  mit  Ausnahme
der  Grundsteuern  und  Besitzwechselabgaben  —  in  der
Wahl  der  Steuerarten  nicht  beschränkt  ist.  Maßgebend
sind  die  Veranlagungsgrundsätze  und  der  Tarif  der
staatlichen  Einkommensteuer;  es  muß  der  gleiche  Bruchteil
  oder  das  GEleichvielfache  in  sämtlichen  Klassen  des
Tarifs  erhoben  werden.  Abweichungen  sind  jedoch  für
die  ersten  20  Klassen  (bis  5800  M.)  zulässig,  also  etwa
Zweiteilung  einzelner  Klassen.

Die  direkten  Steuern  sind  von  denen  aufzubringen,
die  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  haben,  ein  Grundstück
  besitzen  oder  ein  Gewerbe  betreiben.  An  die
Gemeindemitgliedschaft  ist  die  Steuerpflicht
also  nicht  mehr  gebunden.  Der  Gewerbebetrieb  ist
nur  dort  steuerpflichtig,  wo  eine  Betriebsstätte  zu  seiner
Ausübung  unterhalten  wird.  Die  Begriffe  Wohnsitz
und  Betriebsstätte  sind  dieselben,  wie  im  Reichsgesetze
über  die  Doppelbesteuerung  vom  22.  März  1909.  Bei
juristischen  Personen  und  Personenvereinen  tritt  an  ihrem
Sitze,  bei  Vermögensmassen  an  dem  Ort,  wo  die  Verwaltung
  geführt  wird,  die  Steuerpflicht  ein.

Bei  mehrfachem  Wohnsitze  darf  jede  Wohnsitzgemeinde
den  Steuerpflichtigen  nach  der  Dauer  seines  tatsächlichen
  Aufenthaltes  heranziehen;  auch  im  übrigen,  insbesondere
  wenn  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  mehrere
Gemeinden  erstrecht,  ist  die  Besteuerung  so  geregelt,
daß  eine  Doppelbesteuerung  vermieden  wird.  Die
betreffenden  Gemeinden  haben  sich  untereinander  zu
verständigen.