7.  Anleihen.  131

Aichtsachsen  können  auf  die  Zeit  eines  Jahres  von
der  Einkommensteuer  freigelassen  werden.  Diese  Be—
steuerung  soll  für  Städte  die  Heranziehung  von  Fremden
erleichtern.

Kopfsteuern  sind  dort,  wo  sie  noch  bestehen,  bis  zum
1.  Januar  1918  abzuschaffen.

Diejenigen  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebeamten,
die  1908  in  Sachsen  oder  anderen  Bundesstaaten  an—
gestellt  waren,  bleiben  im  Genusse  des  Fünftelabzugs.

Bestimmungen,  die  mit  den  Vorschriften  des  Gemeinde—
steuergesetzes  über  Steuerpflicht,  Nachzahlungsverfahren,
Verjährung  und  Strafen  in  Widerspruch  stehen,  ver—
lieren  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ihre  Geltung.

7.  Anleihen.

Anleihen  werden  von  den  Gemeinden  hauptsächlich
zur  Deckung  einmaliger  großer  Ausgaben  für  Bauten
und  sonstige  Anlagen  aufgenommen,  die  für  lange  Zeit—
räume  berechnet  sind  und  deren  Vorteile  auch  späteren
Geschlechtern  zugute  kommen,  also  z.  B.  Schul=  und
Rathausbauten,  Wasserleitungen,  Errichtung  von  Gasund
  Elektrizitätswerken  u.  dgl.  Hier  erfordert  es  die
Billigkeit,  daß  die  Ausgaben  auf  möglichst  lange  Zeiträume
  verteilt,  demnach  von  den  späteren  Geschlechtern
mitgetragen  werden.  Die  Verzinsung  und  Tilgung  derartiger
  Anleihen  erstrecht  sich  auf  20,  30  und  mehr
Jahre.  Die  Aufnahme  solcher  Anleihen  bedarf  der  Genehmigung
  der  Aussichtsbehörde,  der  ein  genauer  Zinsenund
  Tilgungsplan  einzureichen  ist,  nach  welchem  die
allmähliche  Abtragung  der  aufzunehmenden  Schuld  erfolgt.
  Gleich  den  Staatsanleihen  werden  Gemeindeanleihen
  in  der  Regel  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,
  die  auf  den  Inhaber  lauten,  aufgenommen.


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