132  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

VI.  Gemeindeverwaltung.

A.  Zusammensehung  und  Wahl  der
Gemeindevertretung.

1.  Revidierte  Städte.!1

Zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  bestehen

a)  der  Stadtrat  und

b)  die  Stadtverordneten,
das  sind  die  sog.  städtischen  Kollegien.  Durch  Ortsgesetz
können  beide  Organe  in  eins  verschmolzen  werden.  Sie
führen  in  dieser  Verbindung  den  Namen  Stadtgemeinderat.
  Der  Stadtrat  ist  das  ausführende,  die  Stadtverordneten
  sind  das  mitwirkende  und  kontrollierende  Organ
der  Gemeindeverwaltung.  Eine  andere  bindende  Beschlußfassung
  als  durch  diese  beiden  Körperschaften  ist
unstatthaft.  Versammlungen  der  Bürger  oder  Gemeindemitglieder
  in  Gemeindeangelegenheiten  sind  zwar  nicht
verboten,  dürfen  jedoch  durch  die  Gemeindeorgane  nicht
einberufen  werden.  Beschlüsse  derartiger  Bersammlungen
haben  für  die  Gemeinde  und  deren  Organe  keinerlei

bindende  Kraft.
a)  Stadtrat.

Der  Stadtrat  ist  eine  Kollegialbehörde.  Die  Zahl
der  Stadtratsmitglieder  (Stadträte)  und  der  ihnen  oder
einzelnen  von  ihnen  zu  gewährende  Gehalt  ist  durch
Ortsstatut  festzusetzen.  Der  Bürgermeister  muß  überall
besoldet  sein.  In  jeder  revidierten  Stadt  muß  mindestens
ein  Ratsmitglied  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  besitzen,
  denn  eine  gründliche  juristische  Bildung  ist  zur

1  Zurzeit  81.