1.  Revidierte  Städte.  a)  Stadtrat.  133

Handhabung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  und  der  Ortspolizei,
  die  sich  oft  sehr  der  richterlichen  Tätigkeit  nähert,
unentbehrlich.  Durch  Ortsgesetz  ist  zu  bestimmen,  für
welche  anderen  Stadtratsmitglieder  eine  besondere  Befähigung
  (z.  B.  technische  bei  Stadtbauräten)  zu  verlangen
  ist.  Die  Wahl  des  Bürgermeisters,  oder  wo
deren  mehrere  sind,  die  des  ersten,  findet  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  des  Stadtrats  und  der  Stadtverordneten
statt,  die  zu  diesem  Zweche  zu  einem  einzigen  Wahlkollegium
  zusammentreten.  Die  Wahl  der  übrigen  Natsmitglieder
  (auch  eines  zweiten  und  dritten  Bürgermeisters)
  steht  den  Stadtverordneten  zu.  Zu  einer  gültigen
  Wahl  ist  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen
für  den  Erwählten  erforderlich,  und  nur  wenn  diese  bei
zweimaliger  Abstimmung  nicht  erlangt  wird,  ist  zur
engeren  Wahl  zwischen  den  beiden  Personen  zu  verschreiten,
  auf  die  beim  zweiten  Wahlgange  die  meisten
Stimmen  gefallen  waren.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  für  die  Zulassung  zur  engeren
Wahl  das  Los.  Tritt  bei  letzterer  selbst  Stimmengleichheit
  ein,  so  ist  eine  nochmalige  Abstimmung  in  einer
andern  Sitzung  innerhalb  acht  Tagen  vorzunehmen,  bei
der  dann  im  Falle  abermaliger  Stimmengleichheit  ebenfalls
  das  Los  entscheidet.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  seines  Stellvertreters
bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung  des  Kreishauptmanns.
  Letztere  kann  —  aber  nur  nach  Gehör
des  Kreisausschusses  —  versagt  werden.  Das  Wahlkollegium
  kann  dann  innerhalb  14  Tagen  auf  Entscheidung
  des  Ministeriums  des  Innern  antragen.  Wird
nach  Verwerfung  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden
  zweiten  Wahl  die  Bestätigung  versagt,  so
ist  das  Ministerium  des  Innern  befugt,  die  erledigte
Stelle  provisorisch,  bis  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf
Kosten  der  Stadtgemeinde  verwalten  zu  lassen.

Alle  besoldeten  Ratsmitglieder  werden  auf  Lebenszeit
angestellt.  Es  kann  jedoch  durch  Ortsgesetz  vorgeschrieben
  werden  —  und  das  ist  allgemein  der  Fall  —,  daß