134  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

diese  Wahl  zunächst  auf  6  oder  auf  12  Jahre  erfolge.
Erst  die  Wiederwahl  gilt  dann  auf  Lebenszeit.  Wird
ein  auf  Zeit  gewähltes  besoldetes  Ratsmitglied  nicht
wiedergewählt,  so  ist  ihm  die  Hälfte  seines  seitherigen
Diensteinkommens  als  Pension  zu  gewähren.  Die  An—
nahme  der  Wahl  zum  besoldeten  Ratsmitgliede  hängt
vom  freien  Willen  des  Gewählten  ab,  während  zur
Annahme  der  Wahl  zum  unbesoldeten  Ratsmitgliede
(desgleichen  Gemeindeältesten  und  Gemeinderatsmitgliede)
eine  gesetzliche  Verpflichtung  besteht.  Zur  Ablehnung
berechtigen  hier  nur:  Alter  über  60  Jahre,  mißliche
Gesundheitsverhältnisse,  längere  Ortsabwesenheit,  Be—
kleidung  eines  andern  Gemeindeamtes  usw.

Jedes  Mitglied  des  Stadtrats  muß  vor  Antritt  des
Amtes  das  Bürgerrecht  mit  voller  Stimmberechtigung
erlangt  haben  (S.  115).  Vom  Erfordernisse  des  zweijährigen
  Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke  kann  hierbei
jedoch  abgesehen  werden.

Zur  Unterstützung  des  Stadtrats  können  nach  ortsgesetzlicher
  Bestimmung

gemischte  ständige  Ausschüsse,  und
Bezirksvorsteher
bestellt  werden.

Die  gemischten  Ausschüsse  werden  aus  einem  oder
mehreren  Ratsmitgliedern  und  einer  Anzahl  von  Stadtverordneten
  oder  anderen  zu  Stadtverordneten  wählbaren
  Bürgern  zusammengesetzt.  Die  Natemitglieder
werden  vom  Stadtrate,  die  übrigen  Ausschußmitglieder
von  den  Stadtverordneten  ernannt.  Den  Vorsitz  führt
stets  ein  vom  Stadtrate  bezeichnetes  Ratsmitglied.  Die
Beschlüsse  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.  Die  Ausschüsse
  führen  ihre  Geschäfte  in  Unterordnung  unter  den
Stadtrat.  Sie  werden  in  der  Regel  nur  zur  Vorprüfung
und  Begutachtung  eines  bestimmten  Verwaltungszweiges
bestellt  (Ausschuß  für  Sparkassen-,  Armen=  und  Bauwesen,
  Steuern,  Schulen  usw.).  Insoweit  ihnen  ausnahmsweise
  das  Recht  selbständiger  Verfügungen  übertragen
  wird,  stehen  ihnen  die  Rechte  einer  Behörde  zu.