1.  Revidierte  Städte.  b)  Stadtverordnete.  135

Eine  Stadt  kann  ferner  zur  Erleichterung  der  Ver—
waltung  in  Bezirke  geteilt  und  es  können  dann  für
diese  besondere  Bezirksvorsteher  vom  Stadtrate  auf
Vorschlag  der  Stadtverordneten  bestellt  werden.

Die  Bezirksvorsteher  haben  den  Stadtrat  bei  der
städtischen  Berwaltung  zu  unterstützen  und  seinen  Anordnungen
  nachzugehen.  Insoweit  ihnen  für  ihre  Tätigkeit
  eine  allgemeine  Instruktion  erteilt  wird,  bedarf
diese  der  Zustimmung  der  Stadtverordneten.

Die  Amter  der  Bezirksvorsteher  und  Ausschußmitglieder
sind  unentgeltliche  Ehrenämter.  Weitere  Bestimmungen
über  die  Bezirkseinteilung  und  die  Bezirksvorsteher,
sowie  über  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse  sind  durch
Ortsstatut  zu  treffen.

Zur  Bestellung  von  außerordentlichen,  nicht  ständigen
  Ausschüssen  ist  die  Ubereinstimmung  zwischen
Stadtrat  und  Stadtverordneten  erforderlich.

b)  Stadtverordnete.

Das  Amt  der  Stadtverordneten  ist  ein  unentgeltliches
Ehrenamt,  das  nur  aus  bestimmten  gesetzlichen  Gründen
(ogl.  S.  134,  unbesoldete  Stadträte)  abgelehnt  werden
darf.  Uber  das  Vorhandensein  solcher  Ablehnungsgründe
entscheiden  zunächst  die  Stadtverordneten,  im  Falle  einer
gegen  ihren  Ausspruch  erhobenen  Einwendung  die  Aufsichtsbehörde.
  Offentliche  und  Hofbeamte,  Geistliche,
Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  und  aktive  Miilitärs
bedürfen  zur  Annahme  der  Wahl  der  Genehmigung
ihrer  Vorgesetzten.  Ohne  erhebliche,  im  Wesen  des
Amtes  beruhende  Gründe,  die  dem  Stadtrate  mitzuteilen
sind,  darf  diese  Genehmigung  nicht  verweigert  werden.
Ungerechtfertigte  Weigerung,  das  Amt  eines  Stadtverordneten
  anzunehmen  oder  fortzuverwalten,  zieht  auf
Antrag  der  Stadtverordneten  Bestrafung  durch  den
Stadtrat  nach  sich.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten  ist  ortsgesetzlich
festzusetzen,  sie  soll  nicht  unter  neun  Mitglieder  be-