136  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

tragen.  Von  den  Stadtverordneten  muß  mindestens
die  Hälfte  mit  Wohnhäusern  im  Stadtbezirk  ansässig
sein.  Das  Aähere  über  die  Zahl  der  ansässigen  und
die  Anzahl  der  unansässigen  Mitglieder  ist  ortsgesetzlich
festzusetzen.

Den  Stadtverordneten  wird  meist  eine  angemessene
Anzahl  von  Ersatzmännern  beigegeben,  die  bei  außerordentlichem
  Ausscheiden,  sowie  bei  Behinderung  einzelner
  ordentlicher  Alitglieder  an  deren  Stelle  einzutreten
  haben.

Die  Wahl  der  Stadtverordneten  und  Ersatzmänner
erfolgt  direkt  durch  die  Bürgerschaft.  Stimmberechtigt
sind  alle  Bürger  (S.  115),  mit  Ausnahme  der  Frauen
und  der  bescholtenen  Personen.  Die  Stimmberechtigung
ruht  bei  Armenunterstützung,  Konkurs,  Amtsentsetzung,
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  strafgerichtlicher
Untersuchung,  Strafverbüßung  wegen  Verbrechen  und
schweren  Vergehen,  Polizeiaufsicht,  Steuerrüchständen,
Verlust  der  Selbständigkeit.  Zweifel  über  den  Besitz
der  Stimmberechtigung  sind  zunächst  vom  Stadtrate  zu
entscheiden.  Das  Stimmrecht  ist  in  Person  auszuüben;
niemand  darf  ein  mehrfaches  Stimmrecht  in  einer  und
derselben  Stadt  ausüben.

Die  Wählbarkeit  steht  allen  stimmberechtigten  Bürgern
zu,  die  im  Stadtbezirke  ihren  wesentlichen  Wohnsitz
haben.  Die  Mitglieder  des  Stadtrats,  sowie  besoldete
Gemeindebeamte  Bönnen  nicht  zugleich  Stadtverordnete
sein.

Die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Wahl  steht  dem
Stadtrate  zu.  Für  die  Wahlen  sind  Listen  der  Stimmberechtigten,
  sowie  der  Wählbaren  aufzustellen,  die  vor
jeder  Wahl  den  Stadtverordneten  mitzuteilen  sind  und
mindestens  14  Tage  lang  zur  Einsicht  ausliegen  müssen.
Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  der  Auslegung
steht  jedem  Beteiligten  frei,  gegen  die  Wahlliste  beim
Stadtrate  Einspruch  zu  erheben.  Uber  den  Einspruch
entscheidet  der  Stadtrat  vor  Schluß  der  Liste  und  berichtigt
  diese  im  gegebenen  Falle.