1.  Revidierte  Städte.  b)  Stadtverordnete.  137

Über  Rekurse  gegen  die  Entschließung  des  Stadtrats
entscheidet  der  Kreishauptmann  mit  dem  Kreisausschusse.

Die  Wahl  ist  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes
der  Abstimmung  mindestens  sieben  Tage  vorher  im
Amtsblatte  bekanntzumachen.  Die  Wahl  erfolgt  durch
Stimmzettel,  die  bei  der  Abgabe  uneröffnet  von  den
Wählern  persönlich  in  ein  verschlossenes  Behältnis  zu
legen  sind.  Auf  den  Stimmzetteln  sind  die  zu  Wählenden
  so  zu  bezeichnen,  daß  über  ihre  Person  kein  Zweifel
übrigbleibt.  Insoweit  Stimmzettel  dieser  Vorschrift  nicht
entsprechen  oder  Namen  Aichtwählbarer  enthalten,  sind
sie  ungültig.  Werden  zuviel  oder  zuwenig  Namen  auf
einem  Stimmzettel  gefunden,  so  wird  hierdurch  zwar  seine
Gültigkeit  nicht  aufgehoben,  es  sind  aber  die  letzten
darauf  überzähligen  Namen  als  nicht  beigefügt  zu  betrachten.
  Durch  Ortsgesetz  kann  zum  Zwecke  der  Wahl
der  Gemeindebezirt  in  mehrere  Wahlbezirke  geteilt,
auch  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Wahl  nach  gewissen
  Klassen  der  Bürgerschaft  (etwa  nach  Maßgabe
der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Gemeindesteuern)
erfolge.

Abgesehen  von  besonderen  ortsgesetzlichen  Vorschriften
entscheidet  bei  der  Wahl  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen,  d.  h.  es  sind  diejenigen
Personen  als  gewählt  anzusehen,  die  im  ganzen  Stadtbezirte
  die  meisten  abgegebenen  gültigen  Stimmen  erhalten
  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Los.  Wird  von  dem  Erwählten  die  Wahl  abgelehnt
oder  ergibt  sich  seine  Aichtwählbarkeit,  so  tritt  ein  Ersatzmann,
  und  wo  solche  nicht  vorhanden  sind,  derjenige
an  seine  Stelle,  der  die  nächsthohe  Stimmenzahl  erhalten
  hat.

Einwendungen  gegen  das  Wahlverfahren  müssen
binnen  drei  Wochen  nach  der  Stimmenauszählung  beim
Stadtrate  oder  der  Kreishauptmannschaft  angebracht
werden.  Der  Kreishauptmann  entscheidet  darüber  und
kann  die  Wahl  für  ungültig  erklären.

Sind  Reine  Ersatzmänner  vorhanden,  so  ist  eine  Er-