138  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

gänzungswahl  vorzunehmen,  falls  die  Zahl  der  Stadt—
verordneten  durch  außerordentliches  Ausscheiden  in  der
Zahl  der  Ansässigen  oder  der  Unansässigen  unter  /4
finkt.  Für  diese  Ersatzwahl  ist  die  bei  der  letzten  ordentlichen
  Wahl  aufgestellte  Liste  maßgebend.  Die  Gewählten
  haben  ihr  Amt  nur  bis  zur  nächsten  ordentlichen
  Wahl  zu  bekleiden.

Von  den  Stadtverordneten  und  deren  Ersatzmännern
ist  der  dritte  Teil  alljährlich  oder  mindestens  nach  je
zwei  Jahren  (was  durch  Ortsgesetz  zu  bestimmen  ist)
durch  Aeuwahl  zu  ersetzen,  dergestalt,  daß  jedesmal
das  zuerst  gewählte  Drittel  austritt,  ev.  aber  das  Los
entscheidet.  Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder
wählbar.

Wer  die  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  verliert
  (durch  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  usw.)  hat
ebenso,  wie  wenn  sich  später  ergibt,  daß  er  sie  schon  zur
Zeit  der  Wahl  nicht  besessen  hat,  aus  den  Stadtverordneten
  auszuscheiden.  Die  Gültigkeit  vorher  gefaßter
Beschlüsse  wird  jedoch  durch  die  Mitwirkung  solcher
Personen  nicht  beeinträchtigt.

2.  Nichtrevidierte  Städte.]

In  den  nichtrevidierten  Städten  sind  Stadtrat  und
Stadtverordnete  für  alle  Geschäfte,  die  nicht  dem  Stadtrate
  allein  bzw.  dem  Bürgermeister  übertragen  sind,  als

Stadtgemein  derat

in  ein  Ganzes  verschmolzen.

Der  Stadtrat  besteht  aus  einem  besoldeten  Bürgermeister
  und  dessen  Stellvertreter.  Er  ist  also  keine
kollegiale  Behörde,  denn  zu  einer  solchen  gehört  die
Alöglichkeit  einer  Mehrheitsbeschlußfassung  durch  mindestens
  drei  Mitglieder.  Indessen  können  dem  Bürgermeister
  zur  Unterstützung  noch  eins  oder  mehrere  Rats-1

  Zurzeit  63.