3.  Landgemeinden.  139

mitglieder  beigegeben  werden.  Das  Aähere  hierüber  ist
im  Ortsgesetze  zu  bestimmen.  Juristische  oder  besondere
wissenschaftliche  Bildung  ist  für  den  Bürgermeister  einer
nichtrevidierten  Stadt  nicht  erforderlich,  Kann  aber  ortsgesetzlich
  vorgeschrieben  werden.

Die  Wahlen  der  Stadtratsmitglieder  erfolgen  durch
den  Stadtgemeinderat,  und  zwar,  wenn  nicht  ausdrüchklich
  auf  längere  bzw.  Lebenszeit,  auf  sechs  Jahre.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  der  zu  seiner
Stellvertretung  bei  Handhabung  der  Ortspolizei  berufenen
  Stadtratsmitglieder  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Bestätigung  durch  den  Amtshauptmann.  Diese  kann
nach  Gehör  des  Bezirksaueschusses  versagt  werden.  Dem
Stadtgemeinderat  steht  jedoch  frei,  innerhalb  14  Tagen
gegen  einen  solchen  Beschluß  auf  Entscheidung  des
Ministeriums  des  Innern  anzutragen.  Wird  nach  Verwerfung
  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden
zweiten  Wahl  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  der  Kreishauptmann
  befugt,  die  erledigte  Stelle  provisorisch  bis
dahin,  daß  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf  Kosten  der
Stadtgemeinde  verwalten  zu  lassen.  Für  das  Wahlverfahren,
  die  Wählbarkeit,  Pflicht  zur  Annahme  der
Wahl  usw.  gelten  dieselben  Bestimmungen,  wie  in  revidierten
  Städten  (S.  133  ff.).

Die  entsprechenden  Vorschriften  der  Revidierten  Städteordnung
  finden  auch  Anwendung  auf  die  Wahl  der
Stadtverordneten.  Aur  ist  in  nichtrevidierten  Städten
kein  Stadtverordnetenvorsteher  zu  wählen,  da  die  Stadtverordneten
  hier  nicht  als  selbständiges  Kollegium,  sondern
im  Stadtgemeinderate  tätig  werden,  dem  der  Bürgermeister
  vorsteht.

3.  Landgemeinden.)

Das  zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung
der  Gemeindeangelegenheiten  berufene  Organ  ist  der  aus
dem  Gemeindevorstande,  einem  oder  mehreren  Ge-1

  Zurzeit  3018.