140  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

meindeältesten,  sowie  einer  Anzahl  von  Gemeinde—
vertretern  gebildete  Gemeinderat.  In  kleinen  Ge—
meinden,  wo  nicht  mehr  als  25  ansässige  Gemeinde—
mitglieder  vorhanden  sind,  fallen  die  Gemeindevertreter
weg  und  an  ihre  Stelle  treten  sämtliche  ansässige  stimm—
berechtigte  Gemeindemitglieder  sowie  Vertreter  der  unansässigen
  —  deren  Zahl  ortsgesetzlich  festzusetzen  ist,
jedoch  den  dritten  Teil  der  ansässigen  nicht  überschreiten
darf  —  zur  Gemeindeversammlung  unter  dem  Gemeindevorstande
  zusammen.

Die  Gemeindevertreter  werden  von  den  stimmberechtigten
  Gemeindemitgliedern  aus  den  wählbaren
Gemeindemitgliedern  in  direkter  und  geheimer  Wahl
von  den  Klassen  der  Ansässigen  und  Unansässigen  gewählt.
  Das  Stimmrecht  steht  nur  denen  zu,  die  über
25  Jahre  alt  und  im  Gemeindebezirk  entweder  ansässig
oder  seit  mindestens  zwei  Jahren  wesentlich  wohnhaft  sind.
Auch  ansässige  Frauenspersonen  sind  stimmberechtigt;  bei
verheirateten  wird  ihr  Stimmrecht  durch  den  Ehemann
ausgeübt,  der  dann  aber  persönlich  nicht  stimmen  darf.

Zu  Gemeindevertretern  wählbar  sind  nur  männliche
ansässige  Gemeindemitglieder,  die  stimmberechtigt  sind;
ausgenommen  sind  auch  hier  die  Gemeindebeamten.  Die
Zahl  der  unansässigen  Gemeindevertreter  soll  nicht  mehr
als  ¼  der  Gesamtzahl  der  Gemeindevertreter  betragen.

Das  Amt  der  Gemeindevertreter  ist  ein  unentgeltliches
Ehrenamt,  zu  dessen  Annahme  jedes  wählbare  Gemeindemitglied
  verpflichtet  ist.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Aller  zwei  Jahre
scheidet  ein  Drittel  aus  und  ist  durch  Neuwahl  zu  ersetzen;
  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Gemeindevorstand  stellt  die  Wahllisten  auf  und
leitet  die  Wahl,  für  die  im  ganzen  die  gleichen  Vorschriften
  wie  für  Stadtverordnetenwahlen  gelten  (S.  136  ff.).

Der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindeältesten
  werden  vom  Gemeinderate  bzw.  der  Gemeindeversammlung
  gewählt,  und  zwar  aus  den  stimmberechtigten,
  zu  Gemeindevertretern  wählbaren  Gemeindemit-