B.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.  141

gliedern.  Wegen  der  Ablehnungsgründe  vgl.  S.  134.
Die  Voraussetzungen  einer  gültigen  Wahl  sind,  daß
mindestens  zwei  Drittel  der  zur  Zeit  der  Wahl  dem
Gemeinderate  angehörenden  Mitglieder  an  der  Wahl
teilnehmen  und  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stim—
men  sich  auf  den  zu  Wählenden  vereinigt.  Die  Wahl
erfolgt  —  falls  nicht  ausdrücklich  auf  längere  Zeit  —
auf  sechs  Jahre.  Die  Wahl  des  Gemeindevorstandes
und  der  ihn  in  der  Handhabung  der  Ortspolizei  vertretenden
  Gemeindeältesten  bedarf  der  Bestätigung  des
Amtshauptmannes.  Sie  kann  nach  -Gehäör  des  Bezirksausschusses
  versagt  werden;  wird  auch  die  hierauf  vorzunehmende
  zweite  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der
Kreishauptmann  die  Stelle  bis  zum  Zustandekommen
einer  gültigen  Wahl  auf  Rosten  der  Gemeinde  verwalten
  lassen.  Die  Novelle  zur  Revidierten  Landgemeindeordnung
  vom  4.  Juli  1912  enthält  „Sondervorschriften
für  größere  Landgemeinden“".  Aach  diesen  können
große  Gemeinden  ein  Gemeindebürgerrecht  einführen,
den  unansässigen  Gemeindemitgliedern  eine  vermehrte
Vertretung  (1½3  oder  ½)  einräumen  u.  a.  m.  Die  Gemeindekassen
  sind  regelmäßig  durch  Sachverständige  zu
prüfen;  die  Zuständigkheit  des  Gemeindevorstands  ist
erweitert;  er  soll  in  der  Regel  berufsmäßiger  Gemeindebeamter
  sein,  seine  Strafbefugnis  wird,  wie  bei  den
Bürgermeistern  nichtrevidierter  Städte,  auf  75  M.  erhöht.



B.  Wirkungskreis  und  Geschäftsführung
  der  Gemeindeverkrekung.
1.  Revidierte  Städte.

a)  Stadtrat.

Dem  Stadtrate  steht  die  Vertretung  der  Gemeinde
sowohl  gegenüber  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern