142  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

als  auch  nach  außen,  die  Verwaltung  der  Gemeinde—
angelegenheiten  und  die  obrigkeitliche  Gewalt  im  Ge—
meindebezirke  zu.

Der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt
den  Stadtrat  und  namens  desselben  die  Stadtgemeinde;
der  Stadtrat  wird  insoweit  also  nicht  selbst,  d.  h.  nicht
in  der  Gesamtheit  seiner  Mitglieder,  sondern  durch  seinen
Vorsteher  tätig.  Der  Bürgermeister  hat  den  ganzen
Geschäftsgang  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.  Für
Fälle  seiner  Behinderung  ist  im  voraus  ein  Stellvertreter
zu  bestellen.

Wenn  für  die  Stadtgemeinde  BRechte  aufgegeben  oder
bleibende  Verbindlichkeiten  übernommen  werden  sollen,
ist  jedoch  die  Erklärung  des  Bürgermeisters  im  Namen
des  Stadtrates  nicht  genügend,  sondern  es  ist  die  Zustimmung
  der  Stadtverordneten  —  auf  Urkunden  durch
Mitunterschrift  des  Stadtverordnetenvorstehers  —  nachzuweisen.


Der  Stadtrat  hat  als  Organ  der  Gemeinde  insbesondere
  das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeanstalten
  zu  verwalten  und  den  Stadtverordneten  darüber
  Rechenschaft  abzulegen,  er  hat  die  Verteilung  der
Gemeindeabgaben  und  sonstigen  Gemeindeleistungen  vorzunehmen
  bzw.  diese  einzutreiben.  Hinsichtlich  der  Geschäftsführung
  bei  der  Gemeindeverwaltung  ist  der  Stadtrat
  der  Stadtgemeinde  —  den  Stadtverordneten  —  verantwortlich.


Der  Stadtrat  ist  aber  auch  als  untere  Verwaltungsbehörde
  das  örtliche  Organ  der  Staats=  und  Bezirksverwaltung,
  soweit  nicht  andere  Behörden  dazu
bestimmt  sind.  Als  Organ  des  Staates  ist  der  Stadtrat
  für  die  Beobachtung  der  Gesetze  und  die  Ausführung
  der  ihm  als  Obrigkeit  obliegenden  Geschäfte  der
Staatsregierung  —  nicht  der  Stadtgemeinde  (Stadtverordneten)
  —  verantwortlich.

Dies  zeigt  sich  besonders  bei  der  Ausübung  der  Ortspolizei.
  Dem  Stadtrate  steht  nämlich  neben  den  vorerwähnten
  Geschäften  auch  die  Verwaltung  der  gesamten