1.  Revidierte  Städte.  a)  Stadtrat.  143

Ortspolizei  unter  Aussicht  der  Staatsregierung  zu.
Es  hat  jedoch  die  Verwaltung  der  Sicherheitspolizei,
dafern  nicht  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung
der  Kreishauptmannschaft  eine  andere  Einrichtung  getroffen
  —  also  ein  besonderes  Polizeiamt  geschaffen
bzw.  ein  Stadtrat  mit  der  Stadtpolizeiverwaltung  beauftragt
  —  wird,  unter  persönlicher  Leitung  und  Verantwortung
  des  Bürgermeisters  zu  erfolgen.  In  Dresden
  übt  eine  Staatsbehörde,  die  Kgl.  Polizeidirektion,
die  Sicherheitspolizei  aus.  Das  Ministerium  des  Innern
kann  aus  Gründen  des  allgemeinen  Wohles  oder  der
öffentlichen  Sicherheit,  desgleichen  wegen  ungenügender
Geschäftsführung  die  Verwaltung  der  Ortspolizei,  im
letzteren  Falle  auf  Kosten  der  Gemeinde,  ganz  oder  teilweise
  einer  anderen  Behörde  vorübergehend  übertragen.
Hieraus  erhellt,  daß  die  Polizeigewalt  als  staatliches
Hoheitsrecht  dem  Stadtrate  zur  Ausübung  innerhalb  des
Gemeindebezirks  nur  widerruflich  vom  Staate  überlassen
ist.  Die  Polizeigewalt  beruht  also  nicht  auf  dem  Selbstverwaltungsrechte
  der  Gemeinden.

Zum  Zwecke  der  ihm  obliegenden  Geschäftsführung
hat  der  Stadtrat  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen.
  Durch  Ortsgesetz  Kkann  bestimmt  werden,  daß
den  Stadtverordneten  bei  der  Wahl  der  für  die  Vermögensverwaltung
  bzw.  für  die  städtischen  Einnahmen
  anzustellenden  Unterbeamten  ein  Widerspruchsrecht
zusteht.

Den  Aufwand,  der  durch  die  dem  Stadtrate  übertragene
  Geschäftsführung  entsteht,  hat  die  Stadtgemeinde
zu  bestreiten.

Der  Stadtrat  hat  Begulative  oder  sonstige  allgemeine
Anordnungen  in  polizeilichen  Angelegenheiten,  die  mehr
als  die  bloße  Ausführung  gesetzlicher  Vorschriften  enthalten,
  sofort  bei  ihrem  Erlasse  zur  Kenntnis  des  Kreishauptmanns
  zu  bringen.  Dasselbe  gilt  bei  deren  Abänderung
  oder  Aufhebung.  Vor  Erlaß  solcher  allgemeiner
  polizeilicher  Regulative  sind  die  Stadtverordneten
mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.