144  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

b)  Stadtverordnete.

Die  Tätigkeit  der  Stadtverordneten  ist  teils  eine
mitwirkende,  teils  eine  überwachende;  eine  Vertretung
der  Stadtgemeinde  steht  ihnen  nur  dem  Stadtrate  gegen—
über,  nicht  nach  außen  zu.  Die  Stadtverordneten
wählen  die  Mitglieder  des  Stadtrats  und  überwachen
die  dem  Stadtrate  obliegende  Gemeindeverwaltung.  Zu
diesem  Zwecke  haben  sie  die  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  zu  prüfen  und  nach  Erledigung  der  hiergegen
  etwa  zu  ziehenden  Erinnerungen  richtigzusprechen
und  können  die  einschlägigen  Akten,  Rechnungen  und
sonstigen  Schriften  des  Stadtrates  und  des  städtischen
Archivs  einsehen.  Auch  unaufgefordert  haben  sie  Beschwerden,
  Wahrnehmungen  und  Vorschläge  zum  Besten
der  Stadtgemeinde  an  den  Stadtrat  gelangen  zu  lassen
und  von  ihm  Eröffnung  der  hierauf  gefaßten  Entschließung,
  sowie  Angabe  der  Gründe  dafür  zu  erfordern,
  ja  sie  dürfen  sich  im  Interesse  der  Stadtgemeinde
unmittelbar  an  die  höheren  Behörden  wenden.  Ihrer
Zustimmung  bedarf  es  —  und  zwar  derart,  daß  ohne
diese  die  betreffenden  Beschlüsse  des  Stadtrats  wirkungslos
  bleiben  —

zur  Errichtung  oder  Abänderung  des  Ortsgesetzes,
überhaupt  zu  allen  ortsgesetzlichen  Bestimmungen;  zur

Anderung  des  Gemeindebezirks;

zur  Feststellung  oder  Abänderung  des  Haushaltsplanes
  der  Gemeinde  und  zur  Verminderung  des

Stadtvermögens  oder  Veränderung  seiner  Bestandteile;

zur  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Grundstüchen
  und  Gerechtsamen  für  die  Stadtgemeinde;

zur  Ubernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf
diese  sowie  zur  Vermehrung  der  Gemeindeschulden

(städtische  Anleihen  usw.);

zur  Auflegung  neuer  Gemeindeleistungen  und  Feststellung
  des  Anlagefußes;

zu  allen  Beschlüssen  über  Bewirtschaftung  von
Gemeindegrundstücken  oder  -anstalten  oder  über  Be-