1.  Revidierte  Städte.  b)  Stadtverordnete.  145

nutzung  von  Gerechtsamen,  die  eine  Veränderung

der  bisherigen  Wirtschafts=  oder  Autzungsweise  be—

zwecken;
zur  Eingehung  von  Prozessen  und  zum  Abschlusse
von  Vergleichen,  sobald  der  Streitgegenstand  über

150  M.  an  Wert  ansteigt,  es  sich  auch  nicht  bloß

um  Geltendmachung  unbezweifelter  Rechte,  z.  B.  um

die  Eintreibung  rückständiger  Zinsen  usw.,  handelt;
zu  Erlassen,  mit  Ausnahme  von  Strafgeldern  und

Kosten  und,  soweit  nicht  dem  Stadtrate  eine  weiter—

gehende  Befugnis  ausdrücklich  eingeräumt  wird,  zur

Verleihung  des  Ehrenbürgerrechtes;

zum  Verzicht  auf  Bürgernutzungen;
zu  allgemeinen  Instruktionen  der  Bezirksvorsteher,
zur  Gestattung  von  AMebenerwerbszweigen  besoldeter

Ratsmitglieder  (Rechtsanwaltschaft  u.  dgl.).

In  Privatangelegenheiten  haben  die  Stadtverordneten
kkeine  Anträge  oder  Beschwerden  anzunehmen,  sondern
diese,  wenn  sie  dennoch  an  sie  gelangen,  sofort  ab=  und
an  die  zuständige  Behörde  zu  verweisen.

In  allen  Angelegenheiten,  in  denen  die  Beschlußfassung
dem  Stadtrate  mit  den  Stadtverordneten  gemeinsam
zusteht,  Kkann  im  einzelnen  Falle  von  jedem  der  beiden
Kollegien  der  Antrag  auf  gemeinsame  Sitzung  gestellt
werden;  einem  solchen  Antrage  hat  das  andere  Kollegium
stattzugeben.  Die  Beratung  findet  dann  gemeinschaftlich
  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,  die  Abstimmung
jedoch  gesondert  statt.  Uber  Meinungsverschiedenheiten,
die  auch  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  nicht  behoben
werden  können,  entscheidet  die  Aussichtsbehörde;  Aäheres
vgl.  8  112  Rev  StO.  Die  Stadtverordneten  wählen
aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsteher  und  einen  oder  mehrere
Stellvertreter  für  ihn,  bestellen  auch  die  erforderlichen
Schriftführer.  Der  Vorsteher  beruft  und  leitet  die
Sitzungen,  die  er  auch  zu  schließen  berechtigt  ist.  Die
Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit
von  ⅝,  in  den  Orten  aber,  wo  keine  Ersatzmänner  vor-Mernel,

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  10