146  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

handen  sind,  von  mehr  als  der  Hälfte  aller  Mitglieder
erforderlich.  Hat  wegen.  Mangels  der  beschlußfähigen
Anzahl  in  zwei  aufeinander  folgenden  Sitzungen  die  Beschlußfassung
  unterbleiben  müssen,  so  Kann  in  der  anzuberaumenden
  anderweiten  Sitzung  ohne  Büchsicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  Beschluß  gefaßt  werden.
Es  muß  jedoch  auf  diese  Bestimmung  bei  der  Einberufung
  der  anderweiten  Sitzung  ausdrücklich  verwiesen
  werden.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die
Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich,  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.


Werden  durch  einen  Beratungsgegenstand  die  besonderen
  Privatinteressen  einzelner  Stadtverordneter  berührt,
  so  haben  diese  sich  der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung
  und  Beratung  zu  enthalten.

Der  Stadtrat  ist  berechtigt,  durch  eins  oder  mehrere
seiner  Mitglieder  an  den  Sitzungen  und  Beratungen  der
Stadtverordneten  teilzunehmen.  Zu  diesem  Behufe  sind
ihm  die  Gegenstände  der  Beschlußfassung  in  der  Regel
am  Tage  vor  der  Sitzung  mitzuteilen.  So  oft  die  Stadtverordneten
  es  wünschen,  ist  zu  ihren  Sitzungen  ein  Natsmitglied
  abzuordnen.

Dem  Stadtrate  ist  von  allen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten
  alsbald  durch  beglaubigte  Abschrift  der  Protokolle
  oder  Vorlegung  der  Originale  Kenntnis  zu  geben.
Die  Ausführung  der  von  den  Stadtverordneten  gefaßten
Beschlüsse  steht  in  der  Regel  dem  Stadtrate  zu.  Beschlüssen,
  die  die  gesetzlichen  Befugnisse  der  Stadtverordneten
  überschreiten  oder  sonst  den  Gesetzen  zuwiderlaufen,
  ist  die  Ausführung  zu  versagen.  Die  deshalb
vom  Stadtrate  beanstandeten  Beschlüsse  dürfen  auch
von  den  Stadtverordneten  nicht  ausgeführt  werden;
ihr  Vorsteher  ist  zunächst  hierfür  verantwortlich.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  aus  Gründen
eines  erheblichen  öffentlichen  Interesses  die  Stadtverordneten
  auflösen  und  die  A-euwahl  der  Gesamtheit
binnen  drei  Monaten  anordnen.