2.  Nichtrevidierte  Städte.  147

0)  Stadtgemeinderat.

Sobald  in  revidierten  Städten  die  beiden  städtischen
Kollegien  zu  einem,  dem  Stadtgemeinderate  verschmolzen
werden  —  nur  7  haben  von  dieser  Befugnis  Gebrauch
gemacht  —,  gehört  zum  Wirkungsbreise  dieses  Stadtgemeinderates
  alles,  wofür  in  revidierten  Städten  allgemein
  die  Beschlußfassung  der  Stadtverordneten  erforderlich
  ist.  Indessen  haben  sich  die  Stadtratsmitglieder
der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung
über  die  Prüfung  und  Richtigsprechung  der  Gemeinderechnungen
  u.  dgl.  zu  enthalten.

Dagegen  sind  alle  dem  Stadtrate  als  Obrigkeit  oder
Polizeibehörde  zustehenden  Geschäfte  von  diesem  allein
zu  erledigen,  wie  er  auch  die  Beschlüsse  des  Stadtgemeinderates
  auszuführen  hat.

2.  Nichtrevidierte  Städte.

In  mittleren  und  kleinen  Städten  führt  der  Stadtgemeinderat
  alle  Gemeindegeschäfte,  soweit  sie  nicht  durch
die  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  ausdrüchlich
  dem  Stadtrate  allein  bzw.  dem  Bürgermeister
übertragen  sind..

Dem  Bürgermeister  steht  die  obrigkeitliche  Leitung
aller  Gemeindeangelegenheiten  einschließlich  der  unmittelbaren
  Aufsicht  und  Disziplinargewalt  über  das  vom
Stadtgemeinderate  zu  wählende  Dienstpersonal  bzw.  die
Beamten  der  Stadtgemeinde,  sowie  die  Ausführung  der
vom  Stadtgemeinderate  gefaßten  Beschlüsse  zu.  Erachtet
er  diese  für  ungesetzlich  oder  nachteilig  für  das  Gemeinwesen,
  so  hat  er  sie  zu  beanstanden  und  sofort  Anzeige
an  den  Amtshauptmann  zu  erstatten,  der  die  Ausführung
  des  Beschlusses  untersagen  kann.

Der  Bürgermeister  hat  für  die  Verwahrung  des
Archivs,  der  Urkunden  und  Werteffekten  der  Stadtgemeinde
  zu  sorgen  und  das  Kassen=  und  Rechnungswesen,
  wenn  ihm  nicht  selbst  dessen  Führung  obliegt,
zu  überwachen.

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