148  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

Er  hat  die  Stadtgemeinde  gegen  die  einzelnen  Mit—
glieder  und  nach  außen  zu  vertreten,  daher  in  ihrem
Aamen  Schriften  zu  vollziehen  und  das  Stadtsiegel  zu
führen.  Durch  Urkunden,  in  denen  Rechten  entsagt
oder  eine  bleibende  Verbindlichkeit  übernommen  wird,
wird  die  Gemeinde  jedoch  nur  dann  verpflichtet,  wenn
sie  außer  vom  Bürgermeister  noch  von  zwei  Stadtge—
meinderatsmitgliedern  unterzeichnet  sind.  Der  Bürger—
meister  ist  dafür  verantwortlich  —  d.  h.  da  die  Stadt—
gemeinde  durch  seine  Handlungen  verpflichtet  wird,  ihr
gegebenenfalls  zivilrechtlich  haftbar  —,  daß  nichts,  wozu
ein  Beschluß  des  Stadtgemeinderats  erforderlich  ist,  ohne
oder  gegen  einen  solchen  geschieht.

Der  Bürgermeister  ist  auch  das  örtliche  Organ  der
Landes-  und  Bezirksverwaltung,  soweit  dazu  nicht  be—
sondere  Behörden  bestimmt  sind.

Dem  Bürgermeister  ist  ferner  unter  Aufsicht  der
Amtshauptmannschaft  die  Verwaltung  der  Ortspolizei,
jedoch  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange,  sondern  nur  in
den  durch  Art.  IV  8  12  der  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  bestimmten  Punkten  übertragen,  so
z.  B.  die  allgemeine  Fürsorge  für  die  Sicherheit  der
Person  und  das  Eigentum  und  die  Abwehr  von  Friedensstörungen,
  gewisse  Alaßnahmen  der  Bau-,  Gesundheits-,
  Feuer=  und  Gewerbepolizei,  die  Armenpflege,  die
Geschäfte  des  Immobiliar=  und  Mobiliarbrandversicherungswesens,
  die  Sitten-,  Arbeiter=  und  Gesindepolizei
usw.  Der  Bürgermeister  ist  auch  hier  nur  mit  der  Ausübung
  des  staatlichen  Polizeihoheitsrechtes,  und  zwar
in  beschränktem  Maße  beauftragt,  denn  die  Polizeigewalt
  ist  kein  Ausfluß  des  Selbstverwaltungsrechtes
der  Gemeinde.

In  jedem  Falle  hat  der  Bürgermeister  genau  zu
prüfen,  ob  seine  Zuständigkeit  oder  die  der  Amtshauptmannschaft
  begründet  ist.  In  revidierten  Städten  fällt
eine  derartige  Prüfung  weg,  da  hier  dem  Bürgermeister
bzw.  einem  Stadtrate  die  ganze  Polizeigewalt  übertragen
  ist.