3.  Landgemeinden.  149

Den  vorgesetzten  Behörden  ist  vorbehalten  geblieben,
den  polizeilichen  und  obrigkeitlichen  Geschäftskreis  des
Bürgermeisters,  sei  es  im  allgemeinen,  sei  es  für  ein—
zelne  Orte,  noch  genauer  zu  bestimmen  und  abzugrenzen.

Auch  kann  durch  Beschluß  des  Ministeriums  des
Innern  seine  Zuständigkeit  (falls  er  besonders  befähigt
ist)  noch  mehr  erweitert,  aber  auch  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  auf
Kosten  der  Stadtgemeinde  ganz  oder  teilweise  einer
anderen  Behörde  übertragen  werden.

Der  Bürgermeister  ist  berechtigt,  innerhalb  des  ihm
bei  der  Stadtgemeindeverwaltung  wie  bei  der  Polizeipflege
  zustehenden  Wirkungskreises  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  erlassen  und  hierbei  Zwangsmittel  einschließlich
  der  Haft  bis  zu  acht  Tagen  und  Geldstrafen
bis  zur  Höhe  von  75  Ml.  anzudrohen.  Zum  Erlasse
allgemeiner  Anordnungen  (Regulative)  in  Angelegenheiten
  der  Stadtgemeinde  oder  der  Ortspolizei,  worin
Haftstrafe  bis  zu  acht  Tagen  und  Geldstrafen  bis  zu
75  Ml.  angedroht  werden,  bedarf  der  Bürgermeister
jedoch  der  Zustimmung  des  Stadtgemeinderats.  Poli—
zeiliche  Regulative  sind  dazu  bei  ihrem  Erlasse  dem
Amtshauptmann  in  Abschrift  vorzulegen.

Im  übrigen  vgl.  S.  284  f.

Die  Ratsmitglieder  haben  den  Bürgermeister
allenthalben  zu  unterstützen  und  insoweit  seinen  Anweisungen
  nachzugehen.  Einzelne  von  ihnen  können
vom  Stadtgemeinderate  mit  der  selbständigen  Besorgung
gewisser,  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  angehöriger
  Geschäfte  unter  Aufsicht  des  Bürgermeisters  beauftragt
  werden.

Auf  die  Sitzungen  des  Stadtgemeinderates  finden
die  Vorschriften  über  die  der  Stadtverordneten  entsprechende
  Anwendung  (S.  144  f.).

3.  Landgemeinden.

Die  beratende  und  beschlußfassende  Behörde  in  allen
Gemeindeangelegenheiten  ist  in  Landgemeinden  der  Ge-