150  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

meinderat.  Er  vertritt  die  Gemeinde  und  verwaltet
die  Gemeindeangelegenheiten.  Seine  Befugnisse  ent—
sprechen  denen  des  Stadtgemeinderates  in  mittleren
und  kleinen  Städten.  Seine  Zustimmung  ist  erforder—
lich  für  allgemeine  Anordnungen  des  Gemeindevor—
standes  in  Gemeindeangelegenheiten  oder  bei  Verwaltung
  der  Ortspolizei,  sowie  für  alle  polizeilichen  Ein—
richtungen  und  Anstalten,  mit  deren  Ausführung  Kosten
für  die  Gemeinde  verbunden  sind.  Er  wählt  die  Ge—
meindebeamten  und  spricht  die  Gemeinderechnungen
richtig.  Der  Gemeindevorstand  erledigt  alle  Ge—
schäfte,  die  in  nichtrevidierten  Städten  dem  Bürgermeister
  persönlich  übertragen  sind.  Durch  besondere
staatliche  Verleihung  ist  ihm  auch  die  Handhabung  der
Ortspolizei  in  ganz  bestimmten  Grenzen  übertragen.
Innerhalb  seines  Wirkhungskreises  kann  er  Geldstrafen
bis  zu  30  M.,  in  größeren  Landgemeinden  bis  zu  75  M.
(s.  S.  284)  durch  Strafverfügung  auswerfen  oder  androhen.
  Die  Stellung  und  der  Geschäftskreis  der  Gemeindeorgane
  in  nichtrevidierten  Städten  und  Landgemeinden
  entsprechen  einander  sonach  in  vieler  Hinsicht.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderates  werden  nach  Bedarf
  vom  Gemeindevorstande  oder  seinem  Stellvertreter
einberufen  und  geleitet,  sie  sind  in  der  Regel  nicht
öffentlich.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit
  von  wenigstens  2/3  aller  dem  Gemeinderate
zurzeit  tatsächlich  angehörenden  Mlitglieder  notwendig.
Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der
abgegebenen  Stimmen.  Von  der  Beschlußfassung  und
Beratung  sind  die  ausgeschlossen,  deren  Privatinteressen
dabei  in  Frage  Kommen.  Uber  die  Verhandlungen  sind
Protokolle  zu  führen,  vom  Gemeinderate  zu  genehmigen
und  vom  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Gemeinderatsmitgliedern
  zu  unterzeichnen.

4.  Selbständige  Gutsbezirke.

Gewisse  Gutsbezirke  stehen  außerhalb  des  Gemeindeverbandes
  als  selbständige  politische  Verwaltungs-