5.  Gemeindeverbände.  151

bezirke,  so  die  königlichen  Schlösser,  die  1874  zu  keinem
Gemeindeverbande  gehörigen  Staats=  und  Privatwaldungen,
  vor  allem  die  Kammer=  und  Rittergüter  bzw.
rittergutsähnlichen  Güter.  Der  Besitzer  des  selbständigen
Gutsbezirkes  hat  im  wesentlichen  die  obrigkeitlichen  Befugnisse
  eines  Gemeindevorstandes,  insbesondere  was
Vertretung  und  Verwaltung,  sowie  die  Ortspolizei  anlangt.
  Zu  Verfügungen,  wo  sein  Privatinteresse  in
Frage  kommt,  bedarf  er  der  Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft.
  Der  Besitzer  des  selbständigen  Gutes
kann  seine  Gutsvorstehergeschäfte  dem  Gemeindevorstande
  einer  Nachbargemeinde  ganz  oder  teilweise  übertragen,
  falls  deren  Gemeinderat  und  die  Amtshauptmannschaft
  dies  genehmigt.

5.  Gemeindeverbände.
(Sächsisches  Gesetz  vom  18.  Juni  1910.)

Politische  Gemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke
können  sich  zur  Erfüllung  von  Aufgaben,  die  auf  dem
Gebiete  der  Gemeindetätigkeit  liegen  (Errichtung  von
Sparkassen;  Anstellung  von  Kassenrevisionsbeamten;  Versorgung
  mit  Gas,  Wasser,  Elektrizität;  Errichtung  von
Schulen  u.  a.  m.),  zu  Gemeindeverbänden  vereinigen,
Schul=  und  Kirchgemeinden  können  zur  Befriedigung
ihrer  Verwaltungsbedürfnisse  an  solchen  teilnehmen.  Uber
Zweck,  Vertretung,  Berwaltung,  Aufbringung  der  Mittel,
Haftung  der  Mitglieder  und  Verbandsbeamten  ist  eine
Verbandssatzung  zu  errichten.  Aufsichtsbehörde  ist  je
nach  der  Zusammensetzung  des  Verbandes  die  Amtsoder
  Kreishauptmannschaft.  Gemeindeverbände  sind
rechtsfähige  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.  Für
Gemeindeverbände,  die  den  Betrieb  von  wirtschaftlichen
Unternehmungen  größeren  Umfanges  bezwecken,  bestehen
besondere  Bestimmungen.

Bezirks-,  Fürsorge=  und  Gemeindeverbände  können
sich  ihrerseits  zu  Verbänden  vereinigen,  um  gemeinsame
Aufgaben  zu  erfüllen.