152  VI.  Gemeindeverwaltung.  C.  Gemeindebeamte.

Anhang:  Altgemeinden.

Die  sog.  Altgemeinden  sind  nicht  Gemeinden  im
öffentlichrechtlichen  Sinne,  sondern  nur  Personenvereinigungen
  von  lediglich  privatrechtlicher  Bedeutung  innerhalb
  einer  politischen  Gemeinde.  Den  Besitzern  bestimmter
  Grundstüche  steht  nämlich  in  manchen  Gemeinden
  das  ausschließliche  Autzungsrecht  an  gewissen
der  politischen  Gemeinde  gehörigen  Grundstücken  zu.
Diese  bevorrechtigten  Gutsbesitzer  bilden  die  Altgemeinde.
Entsprechend  diesem  Vorrechte  haben  sie  aber  gewisse
Verpflichtungen  für  Gemeindezwecke  zu  erfüllen,  insbesondere
  die  Gemeindewege  zu  bauen  und  zu  unterhalten.
  Diese  Verpflichtung  liegt  ihnen  nur  gegenüber
der  politischen  Gemeinde  ob,  die  an  sich  in  erster  Linie
wegebaupflichtig  ist  und  nur  Rücherstattungsansprüche
an  die  Mitglieder  der  Altgemeinde  hat.  Die  Leistungsverpflichtungen
  der  Altgemeinden  können  abgelöst,  d.  h.
durch  Zahlung  einer  einmaligen  Summe  oder  durch
N-atenzahlungen  getilgt  werden.  Derartige  im  Grundbuch
  eingetragene  Ablösungsrenten  (Raten)  gehen  —
mit  Ausnahme  der  Landrenten  und  Landeskulturrenten
—  allen  übrigen  Belastungen  !'des  Grundstücks  vor.

Die  Mitglieder  der  Altgemeinde  sind  jederzeit  berechtigt,
  auf  Teilung  anzutragen.  Sie  bilden  eine  Gesellschaft
  im  Sinne  des  BGB.

C.  Gemeindebeamte.

Für  Gemeindebeamte  gelten  auch  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  Beamte  (S.  35).

Gehalt.

In  revidierten  Städten  müssen  die  Gehaltsverhältnisse
  der  Stadträte  durch  Ortsgesetz  geregelt  werden.
Der  Bürgermeister  muß  hier  stets  besoldet  sein;  ob  auch
andere  Natsmitglieder,  bestimmt  das  Ortsstatut.  In