Pension.  153

nichtrevidierten  Städten  muß  der  Bürgermeister  gleich—
falls  besoldet  sein.  Der  Gemeindevorstand  ist  für  seine
Mühewaltung  nur  angemessen  zu  entschädigen,  sein  Amt
ist  ein  Ehrenamt,  d.  h.  nur  da,  wo  die  Gemeinde  nicht
einen  besonderen  Beamten  als  Gemeindevorstand  anstellt
  und  bezahlt.

Die  Gehaltsverhältnisse  der  Gemeindeunterbeamten
werden  nicht  durch  Ortsgesetz,  sondern  durch  Regulativ
geregelt.  Besoldete  Gemeindeunterbeamte  können  nicht
zu  Stadtverordneten  oder  in  den  Gemeinderat  gewählt
werden.  In  Ermangelung  abweichender  Vorschriften
besteht  für  Gemeindeunterbeamte  eine  dreimonatige
Kündigungsfrist.  Das  Kündigungsrecht  gegenüber  den
Gemeindeunterbeamten  steht  nur  dem  Ratsplenum  und
in  dessen  Vertretung  dem  Bürgermeister  und  seinem
Stellvertreter  zu.  Ist  das  Beamtenverhältnis  aus  dissziplinellen
  Gründen  gekündigt  oder  aufgelöst  worden,  so
steht  dem  Beamten  kein  Anspruch  auf  Pension  zu.

Pension.

In  revidierten  Städten  ist  den  besoldeten  Stadträten
und  Gemeindeunterbeamten  und  ihren  Hinterbliebenen
aus  der  Stadtkasse  nach  den  für  die  Zivilstaatsdiener
jeweilig  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bestimmungen  Pension
  oder  Unterstützung  zu  gewähren.  Wer  als  Gemeindeunterbeamter
  anzusehen  ist,  ist  durch  Ortsgesetz
zu  bestimmen.  Wird  ein  besoldetes  Ratsmitglied  nicht
wiedergewählt  (S.  134),  so  ist  ihm  die  Hälfte  seines  seitherigen
  Diensteinkommens  als  jährliche  Pension  zu  gewähren.


Auch  den  berufsmäßigen  Gemeindebeamten  in  nichtrevidierten
  Städten  und  Landgemeinden  ist  aus  der
Gemeindekasse  Pension  bzw.  Unterstützung  zu  gewähren.
Wer  als  berufsmäßiger  Gemeindebeamter  anzusehen  ist,
ist  für  die  Bürgermeister  nichtrevidierter  Städte  und
die  Gemeindevorstände  nach  Gehör  der  Gemeindevertretung
  durch  den  Amtshauptmann  unter  Zuziehung  des