154  VI.  Gemeindeverwaltung.  C.  Gemeindebeamte.

Bezirksausschusses,  für  die  übrigen  Gemeindebeamten
durch  Ortsstatut  zu  bestimmen.  In  welchem  Umfange
die  Pension  zu  gewähren  ist,  unterliegt  nach  Maßgabe
der  für  Zivilstaatsdiener  geltenden  Bestimmungen  der
ortsstatutarischen  Regelung.  Unterläßt  es  die  Gemeinde—
vertretung  trotz  wiederholter  Aufforderung  durch  die
Aufsichtsbehörde,  das  Ortsstatut  überhaupt  oder  in  ge—
nügender  Weise  aufzustellen,  so  ist  das  Aötige  bei  nichtrevidierten
  Städten  durch  das  Ministerium  des  Innern
nach  Begutachtung  des  Amtshauptmanns  mit  dem  Bezirksausschusse,
  bei  Landgemeinden  durch  den  Amtshauptmann
  mit  dem  Bezirksausschusse  vorläufig  festzusetzen.


Soweit  ortsstatutarisch  nicht  günstigere  Bestimmungen
getroffen  sind,  ist  den  berufsmäßigen  Bürgermeistern
der  nichtrevidierten  Städte,  sowie  den.  berufsmäßigen
Gemeindevorständen  bei  Aichtwiederwahl  die  Hälfte
ihres  seitherigen  Diensteinkommens,  und  zwar  nach  mindestens
  12jähriger  Dienstzeit  als  jährliche  Pension,  nach
nur  6  jähriger  Dienstzeit  aber  auf  4  Jahre  als  Unterstützung
  zu  gewähren.

Diese  Pension  oder  Unterstützung  fällt  weg  oder
ruht  insoweit,  als  der  betr.  Beamte  durch  anderweite
Anstellung  im  Staats-,  Gemeinde=  oder  Privatdienste
ein  Einkommen  oder  eine  neue  Pension  erwirbt,  wodurch
  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  oder  Unterstützung
  sein  früheres  Diensteinkommen  überstiegen  wird.

Der  Anspruch  auf  Pension  oder  Unterstützung  erlischt,
  wenn  der  Beamte  wegen  grober  oder  wiederholter
  Pflichtverletzung  von  seinem  Amte  entfernt  wird.

Ein  vor  der  Wahl  oder  vor  Ablauf  der  Amtszeit  erfolgter
  Berzicht  auf  die  Pension  oder  Unterstützung  ist
ungültig  (Gesetz  vom  30.  April  1890  in  der  Fassung
vom  30.  April  1900).

Vermögensrechtliche  Streitigkeiten  der  Gemeindebeamten
  aus  ihrem  Dienstverhältnisse  (Geltendmachung
von  Gehalts=  und  Pensionsansprüchen)  gehören  vor  die
Verwaltungsgerichte.