Militäranwärter.  155

Militäranwärter.

(Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1906  und  Sächsische  Verordnungen
vom  7.  August  1908  und  15.  Juli  1912.

Gewisse  Stellen  im  Gemeindedienste  —  und  bei
staatlichen  Behörden  —  müssen  in  Stadt=  und  Landgemeinden
  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  ausschließlich
  oder  wenigstens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern
besetzt  werden,  sofern  die  Besoldung  einschließlich  der
Nebenbezüge  mindestens  600  Ml.  beträgt.  Ausschließlich
  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen
im  Kanzleidienste  und  der  Lohnschreiber,  soweit  deren
Inhabern  lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerks
(Abschreiben)  und  der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen
  obliegt,  sowie  alle  Stellen,  deren  Obliegenheiten
  in  der  Hauptsache  in  mechanischen  Dienstleistungen
bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.
Wenigstens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind
zu  besetzen  diejenigen  Subalternbeamtenstellen,  für  die
keine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  nötig  ist.  Militäranwärter  in  diesem  Sinne
sind  die  Inhaber  von  Zivilversorgungsscheinen.  Hierauf
  haben  Anspruch  die  dauernd  versorgungsberechtigten
Invaliden  und  die  Unteroffiziere  (Nichtinvaliden)  nach
12  jähriger  Dienstzeit,  sofern  sie  sich  gut  geführt  haben.
Von  jeder  freiwerdenden  Stelle,  für  die  nicht  schon
Bewerbungen  von  Militäranwärtern  vorliegen,  hat  die
Anstellungsbehörde  (Gemeinde=  oder  Staatsbehörde)  dem
Bezirkskommando  Dresden  !  bzw.  Leipzig  1  Nachricht
zu  geben.  Die  Militäranwärter  haben  ihre  Bewerbungen
  bei  der  Anstellungebehörde  einzureichen.  Zur
Annahme  einer  Bewerbung  ist  diese  nur  verpflichtet,
wenn  der  Bewerber  seine  Befähigung  für  die  betreffende
Stelle  nachweist.  Der  Militäranwärter  hat  sich  einer
Prüfung  zu  unterziehen,  falls  solche  für  gewisse  Stellen
vorgeschrieben  sind.

Die  Anstellung  von  Militäranwärtern  kann  zunächst
auf  Probe  erfolgen.  Die  Probezeit  soll  seche  Monate
bzw.  ein  Jahr  nicht  überschreiten.