156  VI.  Gemeindeverwaltung.  D.  Oberaufsicht  des  Staates.

Das  Verzeichnis  aller  bei  einer  Gemeinde-  oder
Staatsbehörde  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stellen  wird  von  der  Gemeindevertretung  bzw.  der  be—
treffenden  Behörde  aufgestellt  und  bedarf  der  Genehmi—
gung  der  Aussichtsbehörde.  Dieser  muß  auch  bis  Ende
Januar  jeden  Jahres  angezeigt  werden,  ob  und  welche
Militäranwärterstellen  im  Laufe  des  Jahres  erledigt
und  besetzt  worden  sind.

D.  Pberaufsicht  des  Staates.

Die  Gemeindeaufsicht  über  revidierte  Städte  übt
die  Kreishauptmannschaft  aus,  über  nichtrevidierte
Städte,  Landgemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke
die  Amtshauptmannschaft.  In  der  Mehrzahl  der
Fälle,  in  denen  eine  Entschlietzung  der  Gemeinde—
aufsichtsbehörde  erforderlich  ist  —  so  namentlich  insoweit,
  als  gewisse  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung
(über  Verminderung  des  Stammvermögens,  Aufnahme
von  Anleihen  usw.)  zu  ihrer  Gültigkeit  der  ausdrück—
lichen  Genehmigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  bedürfen
—,  hat  die  Kreishauptmannschaft  den  Kreisausschuß,
die  Amtshauptmannschaft  den  Bezirksausschuß  zuzuziehen.
  Die  Oberaufsicht  des  Staates  ist  außer  auf  die
Befolgung  der  gesetzlichen  Borschriften  namentlich  darauf
gerichtet,  daß  die  Befugnisse  der  Gemeinde  und  ihrer
Organe  nicht  überschritten,  das  Stammvermögen  erhalten
  und  eine  ungerechtfertigte  Belastung  der  Gemeinde
  mit  Schulden  vermieden  werde,  auch  die  Schuldentilgung
  planmäßig  erfolge.

Die  Aussichtsbehörde  ist  befugt,  zur  Ausübung  ihres
Aufsichtsrechtes  jederzeit  über  die  Vermögensverhältnisse
der  Gemeinde,  sowie  über  die  Erfüllung  der  Gemeindeobliegenheiten
  und  die  Geschäftsführung  der  Gemeindeorgane
  Auskunft  und  Nachweisungen  zu  verlangen,  auch
an  Ort  und  Stelle  die  nötigen  Erörterungen  zu  veranstalten
  und  ev.  Ordnungsstrafen  auszuwerfen.