158  VII.  Staatsangehörigkeit.

wahlen,  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter.
Das  Gegenstück  zum  Staatsangehörigen  (Staatsbürger)
bildet  der  Ausländer;  dieser  hat  keine  politischen  Rechte.

Erwerb.

Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird
begründet  durch:

1.  Abstammung.  Durch  die  Geburt,  auch  wenn
diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben  eheliche  Kinder
eines  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,
uneheliche  Kinder  einer  Deutschen  die  der  Mutter.

2.  Legitimation.  Ein  uneheliches  Kind  erwirbt
durch  Legitimation,  d.  h.  durch  nachträgliche  Verehelichung
  des  natürlichen  Baters  mit  der  Mutter  oder
durch  Ehelicherklärung  des  Kindes  auf  Antrag  des
Vaters  durch  Verfügung  der  Staatsgewalt  (d.  i.  in
Sachsen  das  Justizministerium),  die  Staatsangehörigkeit
des  Baters.

3.  Verheiratung.  Die  Frau  erwirbt  durch  Verheiratung
  mit  einem  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
ihres  Mannes  und  verliert  damit  ihre  eigene.

4.  Aufnahme  eines  Deutschen.  Die  Staatsangehörigkeit
  kann  auch  von  der  Behörde  verliehen
werden  und  es  erfolgt  die  Aufnahme  in  den  Staatsverband
  dann,  wenn  der  Nachsuchende  bereits  in  einem
andern  Bundesstaate  staatsangehörig  ist.  Die  Aufnahmeurkunde
  wird  jedem  Angehörigen  eines  andern
Bundesstaates  (in  Sachsen  durch  die  Kreishauptmannschaft)
  erteilt,  wenn  er  (bei  dem  Stadtrate  oder  der
Amtshauptmannschaft)  darum  nachsucht  und  nachweist,
daß  er  sich  in  dem  Staate,  wo  er  die  Aufnahme  nachsucht,
  niedergelassen  habe,  sofern  kein  Grund  vorliegt,
  der  nach  dem  Freizügigkeitsgesetze  vom  1.  Aovember
  1867  die  Abweisung  eines  Meueinziehenden
oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts
rechtfertigt.

Der  Aufgenommene  behält  seine  bisherige  Staats-