160  VII.  Staatsangehörigkeit.

wird,  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  elterlicher  Gewalt
stehenden  minderjährigen  Kinder.

Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  be—
gründet  für  sich  allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.

Verlust.

Verloren  geht  die  Staatsangehörigkeit  durch:

1.  Entlassung.  Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen
  auf  Antrag  erteilt,  der  nachweist,  daß  er
in  einem  andern  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
erlangt  hat.  Sie  darf  zur  Auswanderung  aus  dem
Reiche  nicht  erteilt  werden  an  Wehrpflichtige  im  Alter
von  17  bis  25  Jahren,  bevor  sie  ein  Zeugnis  der
Kreisersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß
sie  die  Entlassung  nicht  bloß  in  der  Absicht  nachsuchen,
um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Flotte  zu  entziehen;  aktiven  Militärpersonen  wird
die  Entlassung  überhaupt  nicht  erteilt.  Bei  anderen
Angehörigen  des  stehenden  Heeres  und  des  Beurlaubtenstandes
  ist  stets  die  Zustimmung  der  militärischen  Behörden
  nötig.

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höäöheren
Verwaltungsbehörde  des  Heimatsstaates  (Kreishauptmannschaft)
  ausgefertigte  Entlassungsurkunde  erteilt;  sie
bewirkt  mit  der  Aushändigung  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
  und  zwar  auch  für  die  Ehefrau  und  die
unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.

2.  Beschluß  der  Zentralbehörde  (Ministerium
des  Innern).  Deutsche,  die  sich  im  Auslande  aufhalten,
können  ihrer  Staatsangehörigkeit  durch  einen  Beschluß
der  Zentralbehörde  ihres  Heimatsstaates  verlustig  erklärt
  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder
einer  Kriegsgefahr  einer  für  das  ganze  Reichsgebiet
vom  Kaiser  angeordneten  ausdrücklichen  Aufforderung
zur  Rückkehr  nicht  nachkommen,  oder  wenn  sie  ohne
Erlaubnis  ihrer  Regierung  in  fremde  Staatsdienste
treten.