Wiederverleihung.  Rechte  der  Staatsangehörigen.  161

3.  Aufenthalt  im  Auslande.  Deutsche,  die  sich
zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,
verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit,  sofern  sie
sich  nicht  in  die  Matrikel  eines  deutschen  Konsulats
haben  eintragen  oder  sich  die  Gültigkeit  ihres  Heimat—
scheins  verlängern  lassen.

Der  hiernach  eintretende  Verlust  der  Staatsangehörig—
keit  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter
elterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit
  sich  diese  beim  Vater  befinden.

Für  Deutsche,  die  sich  in  einem  ausländischen  Staate
mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufgehalten
und  in  ihm  zugleich  die  ausländische  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben,  kann  durch  Staatsvertrag
die  zehnjährige  Frist  auf  eine  fünfjährige  vermindert
werden.

4.  Durch  Heirat  mit  dem  Angehörigen  eines  andern
Staates  verliert  eine  Deutsche  ihre  Staatsangehörigkeit.

Wiederverleihung.

Deutsche,  die  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und
in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  zurückkehren,  erwerben
  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,
  in  dem  sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Aufnahmeurkunde,
  die  ihnen  auf  Nachsuchen  erteilt  werden
  muß.

Die  Aufnahme-,  Aaturalisations=  und  Entlassungsurkunden
  werden  in  Sachsen  von  den  Kreishauptmannschaften
  ausgestellt;  Anträge  auf  Aufnahme,  Naturalisation
  oder  Entlassung  sind  bei  den  Stadträten,  bzw.
Amtshauptmannschaften  anzubringen.

Rechte  und  Pflichten  der  Staatsangehörigen.

Jeder  Staatsangehörige  hat  Anspruch  auf  Rechtsschutz
  und  auf  Teilnahme  an  allen  dem  allgemeinen
Merkel,  Der  cbemeindebeamte.  2.  Aufl.  11