162  VIII.  Freizügigkeit.

Wohl  dienenden  staatlichen  Einrichtungen;  er  besitzt  das
aktive  und  passive  Wahlrecht  zu  den  gesetzgebenden
und  sonstigen  politischen  Körperschaften.  In  den  Ver—
fassungsurkunden  der  meisten  Einzelstaaten,  so  der  säch—
sischen  (S.  25,  36),  ist  ferner  die  Gleichheit  aller  Staats—
bürger  vor  dem  Gesetze,  der  Schutz  der  persönlichen  Frei—
heit,  die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums,  die  Freiheit
des  religiösen  Bekenntnisses  u.  a.  m.  gewährleistet.

Weitere  staatsbürgerliche  Rechte  sind  Freizügigkeit,
Auswanderungsfreiheit,  Freiheit  der  Eheschließung,  Gewerbe-,
  Preß-,  Vereins=  und  Versammlungsfreiheit.

Den  Rechten  der  Staatsbürger  stehen  aber  auch
Pflichten  gegenüber,  eins  wird  durch  das  andere  bedingt.
  Staatsbürgerliche  Pflichten  sind:  Achtung  und
Gehorsam  gegen  die  Gesetze  und  Anordnungen  der
Obrigkeit,  Förderung  des  öffentlichen  Wohles,  Wehrpflicht,
  Steuerpflicht,  Schulpflicht,  Pflicht  zur  Ubernahme
öoffentlicher  Ehrenämter.

VIII.  Freizügigkeit.

Das  von  der  deutschen  Beichsverfassung  gewährleistete
  Reichsindigenat  wird,  soweit  das  Recht  der
freien  Wohnsitzuahme  in  Frage  kommt,  noch  näher
durch  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Aovember
1867  bestimmt.  Wie  dieser  Name  besagt,  darf  jeder
Deutsche  innerhalb  des  Reiches  frei  ziehen  und  wohnen,
d.  h.  an  jedem  Orte  sich  aufhalten  oder  niederlassen,  wo
er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu
verschaffen  imstande  ist;  an  jedem  Orte  Grundeigentum
aller  Art  erwerben;  umherziehend  oder  am  Aufenthaltsbzw.
  Niederlassungsorte  Gewerbe  aller  Art  betreiben.

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Deutsche
durch  keine  Obrigkeit  gehindert  oder  beschränkt  werden;
das  Glaubensbekenntnis  spielt  insoweit  keine  Molle.
Aur  muß,  wer  diese  aus  der  Reichsangehörigkeit  fol-