VIII.  Freizügigkeit.  163

genden  Befugnisse  in  Anspruch  nimmt,  auf  Verlangen
der  Gemeindebehörde  gegenüber  den  Nachweis  seiner
Reichsangehörigkeit,  und  sofern  er  unselbständig  ist,  die
Genehmigung  desjenigen,  unter  dessen  (elterlicher  oder
vormundschaftlicher)  Gewalt  er  steht,  erbringen.  Da—
neben  ist  die  Gemeinde  zur  Abweisung  eines  neu  An—
ziehenden  nur  dann  befugt,  wenn  sie  nachweist,  daß
dieser  sich  und  den  Seinen  nicht  den  notdürftigen
Lebensunterhalt  verschaffen  kann;  die  bloße  Besorgnis
künftiger  Verarmung  berechtigt  nicht  zur  Zurückweisung.
Ergibt  sich  ferner  nach  der  Niederlassung  die  Notwendigkeit
  einer  öffentlichen,  nicht  nur  vorübergehenden  Unter—
stützung,  bevor  der  neu  Anziehende  am  Aufenthaltsorte
einen  Unterstützungswohnsitz,  Heimatsrecht  (S.  168  f.)
erworben  hat,  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts
versagt  werden  (Ausweisung).  Aeben  dieser  aus  armenrechtlichen
  Gründen  gegebenen  Ausweisungsbefugnis
gibt  es  noch  eine  polizeiliche.  Es  können  ausgewiesen
werden  durch  die  Landespolizeibehörde  (Kreishauptmannschaft)
  wegen  gewohnheitsmäßigen  Bettelns  oder
Landstreichens  bestrafte  Personen;  in  Sachsen  durch  die
Ortspolizeibehörde  (Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)  auch
solche  Personen,  die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  sechs
Wochen  oder  die  —  ohne  BRüchsicht  auf  die  Höhe  der
Strafe  —  entweder  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre
wiederholt  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  im
letzten  Jahre  wiederholt  wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder
Ubertretungen  bestraft  worden  sind.  Diese  sicherheitspolizeiliche
  Ausweisung  aus  einem  bestimmten  Gemeindebezirte
  darf  aber  auf  höchstens  zwei  Jahre  und  nur
dann  verfügt  werden,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  der
Bestrafte  in  dieser  Gemeinde  in  besonderem  Grade  Gelegenheit
  zur  Wiederholung  ähnlicher  Delikte  haben
werde.  Ausländer  dagegen  können  —  soweit  nicht
Viederlassungsverträge  bestehen  —  beliebig  ausgewiesen
werden,  da  ihnen  kein  Recht  zum  Aufenthalt  im  Reiche
zusteht.
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