164  VIII.  Freizügigkeit.

Von  neu  Anziehenden  darf  die  Gemeinde  kheine  Einzugsabgabe
  erheben  und  sie  erst  nach  drei  Monaten  zu
den  Gemeindelasten  heranziehen.  Durch  den  bloßen
Aufenthalt  werden  aber  andere  Bechtsverhältnisse,  namentlich
  die  Gemeindeangehörigkeit,  das  Ortsbürgerrecht,
  die  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  und
der  Armenpflege  nicht  begründet.

Abweichende  Vorschriften  gelten  insoweit  in  Bayern.

Paßwesen.

(Reichsgesetz  vom  12.  Oktober  1867,  nebst  Sächsischer  Verordnung
  vom  18.  Juli  1906.)

Eine  weitere  Folge  der  Freizügigkeit  ist,  daß  Reichsangehörige
  zum  Verlassen  des  Reichsgebietes,  zur  Rückkehr
  dahin,  sowie  zum  Aufenthalte  und  zu  Reisen  darin
keines  Reisepapieres  bedürfen.  Doch  sollen  ihnen  auf
ihren  Antrag  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  erteilt
werden.  Auch  von  Ausländern  soll  weder  beim  Eintritte,
  noch  beim  Austritte  über  die  Grenze  des  Reichsgebietes,
  noch  während  ihres  Aufenthaltes  oder  ihrer
Reisen  darin  ein  Reisepapier  gefordert  werden.  Reichsangehörige
  wie  Ausländer  bleiben  jedoch  verpflichtet,
sich  auf  amtliches  Erfordern  über  ihre  Person  genügend
auszuweisen  (durch  Staatsangehörigkeitsausweis,  Heimatschein,
  PFaß,  Paßkarte).  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere,
sowie  andere  Legitimationsurkunden,  die  von  der  zuständigen
  Behörde  ausgestellt  sind,  haben,  wenn  sie
nicht  eine  ausdrückliche  Beschränkung  enthalten,  Gültigkeit
  für  das  ganze  Reichsgebiet.  Es  sind  daher  übereinstimmende
  Formulare  vorgeschrieben.

Wenn  die  Sicherheit  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates
  oder  die  öffentliche  Ordnung  es  erfordert,  kann
jedoch  die  Paßpflichtigkeit  überhaupt  oder  für  einen
bestimmten  Bezirk  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten
  Staaten  des  Auslandes  vorübergehend  eingeführt
  werden.

Ausstellungsbehörden  sind  in  Sachsen  die  Sicherheits-