IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.  165

polizeibehörden  (S.  283).  Inlandspässe  (Karten)  lauten
stets,  Auslandspässe  (Buchform)  in  der  Regel  auf  ein
Jahr.  In=  und  Auslandspässe  werden  in  Sachsen
nur  an  Reichsangehörige  erteilt;  an  Aichtsachsen  aber
nur,  wenn  sie  in  Sachsen  wohnen  oder  hier  ihren  letzten
deutschen  Wohnsitz  hatten.  Vor  der  Ausstellung  des
Passes  muß  die  Persönlichkeit  des  Betreffenden  zweifelsfrei
  festgestellt,  auch  erwiesen  sein,  daß  der  Befugnis  zum
Reisen  keine  gesetzlichen  Hindernisse  entgegenstehen,  etwa
ein  schwebendes  Konkursverfahren,  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  u.  dgl.

Als  amtliche  Ausweise  dienen  außerdem  die  von  den
Kreishauptmannschaften  auszustellenden  Staatsangehörigkeitsausweise,
  sowie  die  —  für  längeren  Aufenthalt  im
Auslande  bestimmten  —  Heimatsscheine.

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IX.  Unterstützungswohnsitgz  und
Armenwesen.

Ein  Anspruch  auf  öffentliche  Armenunterstützung  besteht
  dann,  wenn  eine  vorhandene  Hilfsbedürftigkeit  auf
anderem  Wege  nicht  behoben  werden  kann.  Jeder
Deutsche  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  bezug

a)  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit

  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,


b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes

  als  Inländer  zu  behandeln.

Dies  ist  auch  ein  Ausfluß  des  Reichsindigenats.  Die
Bestimmungen  über  den  Unterstützungswohnsitz  finden
sich  im  Reichsgesetze  vom  6.  Juni  1870,  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908.  Dieses  Gesetz  gilt
jedoch  nicht  in  Bayern.

Über  die  materiellrechtlichen  Voraussetzungen  der