166  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

Unterstützungspflicht,  über  Art  und  Maß  der  Unterstützung,
  über  Armenpflege  und  -polizei  gibt  das  Landesrecht
  Aufschluß,  in  Sachsen  die  Armenordnung  vom
22.  Oktober  1840.

Die  Fragen,  welchen  Verbänden  die  Unterstützungspflicht
  obliegt,  wie  ihnen  gegenüber  das  Recht  auf  Unterstützung
  erworben  und  verloren  wird,  wie  die  einzelnen
Verbände  ihre  Ansprüche  untereinander  ausgleichen,  beantwortet
  das  Unterstützungswohnsitzgesetz.

1.  Orts=  und  Landarmenverbände.

Die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  wird
durch  Orts=  und  Landarmenverbände  ausgeübt.  Ortsarmenverbände
  Rkönnen  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
  bzw.  selbständigen  Gutsbezirken  bestehen,  ihr
Bezirk  deckt  sich  also  zumeist  mit  dem  Gemeindebezirke.
Das  Organ  der  Ortsarmenverbände  ist  in  revidierten
Städten  der  Stadtrat  bzw.  unter  ihm  ein  gemischter
Ausschuß  (S.  134),  die  Armendeputation,  das  Armendirektorium;
  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister
oder  der  Gemeindevorstand  unter  Mitwirkung  von  Angehörigen
  des  Ortsarmenverbandes.  Zu  diesem  Zwecke
ist  in  zusammengesetzten,  d.  h.  mehr  als  eine  Gemeinde
umfassenden  Bezirken,  aus  zuverlässigen  Personen  ein
Armenverein  zu  bilden.  Die  Bezirksversammlungen
(S.  105)  haben  überdies  das  Recht,  in  Vertretung  der
Bezirksverbände  zum  Zweckhe  der  Armenversorgung  und
öffentlichen  Krankenpflege,  sowie  zur  Abwehr  eines  allgemeinen
  Notstands  Einrichtungen  und  Ausgaben  zu
beschließen  und  zu  diesem  Zwecke  Bezirksvermögen  zu
verwenden.

Die  öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Reichsdeutscher,
  die  endgültig  zu  tragen  kein  Ortsarmenverband
verpflichtet  ist,  die  also  ohne  Unterstützungswohnsitz  sind
—  weil  sie  nie  einen  erworben,  oder  den  alten  durch
einjährige  Abwesenheit  verloren  haben  —  (der  sog.
Landarmen,),  liegt  den