2.  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.  167

Landarmenverbänden

ob.  In  Sachsen  hat  der  Staat  die  Verpflichtungen  des
Landarmenverbandes  übernommen,  und  zwar  wird  er
insoweit  tätig  durch  die  Kreishauptmannschaften,  die  sich
hierbei  wiederum  der  Ortsarmenverbände  als  örtlicher
Organe  bedienen.  Da  den  einzelnen  Bundesstaaten  auch
die  Fürsorge  für  die  innerhalb  ihres  Gebietes  hilfsbedürftig
  gewordenen  Ausländer  übertragen  ist,  so  trägt
der  sächsische  Staat  als  Landarmenverband  auch  die
Unterstützungskosten  für  Ausländer,  d.  h.  die  Kreishauptmannschaft
  vergütet  den  Ortsarmenverbänden  ihres
Regierungsbezirks  die  betreffenden  Auslagen.

2.  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.

Der  Ortsarmenverband  hat  nur  dann  eine  Unterstützungspflicht,
  wenn  der  seine  Hilfe  in  Anspruch  Nehmende
  1.  tatsächlich  hilfssbedürftig  ist  und  2.  sich  im
Bezirke  des  Ortsarmenverbandes  aufhält.  Hilfsbedürftig
ist  nur,  wer  die  zur  Befriedigung  der  notwendigsten
Lebensbedürfnisse  unentbehrlichen  Mittel  sich  nicht
selbst  zu  schaffen  vermag  oder  sie  auch  von  anderen
Personen  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwillig
  nicht  erhält.

Durch  den  Aufenthalt  innerhalb  des  Bezirkes  eines
Ortsarmenverbandes  wird,  je  nachdem  dieser  Aufenthalt
vorübergehend  oder  dauernd  ist,  eine  vorläufige  oder
endgültige  Unterstützungspflicht  begründet.  In  jedem
Falle  ist  die  erforderliche  Unterstützung  von  demjenigen
Ortsarmenverbande  —  unbeschadet  eines  Erstattungsanspruchs
  an  einen  andern  Orts=  bzw.  Landarmenverband
  —  zu  gewähren,  in  dessen  Bezirke  die  Hilfsbedürftigkeit
  eingetreten  ist.  In  allen  Fällen,  in  denen
die  Unterstützungspflicht  Keine  endgültige  ist,  werden  die
Unterstützungskosten  vom  unterstützungspflichtigen  Ortsarmenverbande
  nur  einstweilen  verlegt.

Endgültig  unterstützungspflichtig  ist  der  Ortsarmen-