168  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

verband,  in  dessen  Bezirke  der  Hilfsbedürftige  seinen
Unterstützungswohnsitz  erworben  hat.

Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch:
a)  Aufenthalt,  b)  Verehelichung,  ch  Abstammung.

a)  Aufenthalt.  Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes
  nach  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre
ein  Jahr  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in
diesem  den  Unterstützungswohnsitz.

Die  einjährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  dem
der  Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt  wird  jedoch  der  Lauf  der  einjährigen  Frist
nicht  begonnen.  Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen
begonnen,  die  eine  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl
des  Aufenthaltsortes  ausschließen  (Gefangensetzung,  Geisteskrankheit
  usww.,  nicht  aber  Versetzung  von  Beamten,
Militärs),  so  beginnt  der  Lauf  der  einjährigen  Frist  erst
mit  dem  Tage,  an  dem  diese  Umstände  weggefallen
sind.  Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthaltes
  ein,  so  ruht  während  ihrer  Dauer  der  Lauf
der  Frist,  d.  h.  die  Frist  läuft  währenddem  nicht  weiter.
Der  Fristlauf  ruht  auch  während  der  Dauer  der  von
einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Der  Fristlauf  wird  unterbrochen  —  d.  h.  die  bis
dahin  verflossene  Zeit  wird  in  die  einjährige  Frist
nicht  eingerechnet  —  durch  freiwillige  Entfernung,  es
sei  denn,  daß  aus  den  Umständen,  unter  denen  sie  erfolgt,
  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten.
Der  Lauf  der  Frist  wird  ferner  unterbrochen,  wenn  ein
Armenverband  den  Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung
  zur  Ubernahme  eines  Hilfsbedürftigen  stellt.

b)  Verehelichung.  Die  Ehefrau  teilt  vom  Zeitpunkte
  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungswohn  sitz
des  Mannes.  Witwen  und  rechtskräftig  geschiedene
Ehefrauen  behalten  den  bei  Auflösung  der  Ehe  gehabten
Unterstützungswohnsitz  so  lange,  bis  sie  ihn  durch  einjährige
  ununterbrochene  Abwesenheit  verloren  oder  durch