2.  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.  169

anderweite  Verehelichung  bzw.  ununterbrochenen  ein—
jährigen  Aufenthalt  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz
erworben  haben.  Die  Frau  erwirbt  selbständig  auch
während  der  Dauer  der  Ehe  den  Unterstützungswohnsitz
dann,  wenn  und  solange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen
  hat,  ferner  wenn  und  solange  sie  während  der
Haft  des  Ehemanns  oder  infolge  seiner  ausdrück—
lichen  Einwilligung  oder  kraft  eines  ihr  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch  zustehenden  Rechtes  von  ihm
getrennt  lebt  und  ohne  seine  Beihilfe  ihre  Ernährung
findet.

c)  Abstammung.  Eheliche  Kinder  teilen  den  Unterstützungswohnsitz
  des  Vaters,  nach  seinem  Tode  den  der
Mutter.  Den  ehelichen  stehen  adoptierte  und  legitimierte
Kinder  gleich.  Bei  der  Scheidung  der  Ehe  teilen  die
ehelichen  und  die  ihnen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder
den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  dann,  wenn  ihr
die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.

Uneheliche  Kinder  teilen  den  Unterstützungswohnsitz
der  Mutter.

Erkrankt  eine  Person,  die  an  einem  Orte  mindestens
eine  Woche  hindurch  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in  einem
und  demselben  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  gestanden
hat,  während  der  Fortdauer  dieses  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
  oder  innerhalb  einer  Woche  nach  seiner  Beendigung,
  so  hat  der  Ortsarmenverband  des  Dienstoder
  Arbeitsorts  die  Kosten  der  erforderlichen  Kur  und
Verpflegung  für  die  ersten  26  Wochen  nach  dem  Beginne
  der  Krankenpflege  zu  tragen  oder,  wenn  die
Krankenpflege  von  einem  andern  Armenverbande  gewährt
  worden  ist,  diesem  zu  erstatten.  Die  Verpflichtung
des  Ortsarmenverbandes  des  Dienst=  oder  Arbeitsorts
erstrecht  sich  auch  auf  die  Fälle  der  Erkrankung  derjenigen
  Angehörigen  des  Dienstverpflichteten  oder  Arbeiters,
  die  sich  bei  ihm  befinden  und  seinen  Unterstützungswohnsitz
  teilen.

Wird  im  Falle  der  Erkrankung  einer  der  eben  bezeichneten
  Personen  Kur  und  Verpflegung  auf  Kosten