170  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

einer  Krankenkasse  gewährt,  und  muß  bei  Beendigung
der  Leistungen  der  Kasse  die  Armenpflege  eintreten,  so
sind  die  Kosten  der  letzteren  von  dem  Ortsarmenverbande
des  Dienst-  oder  Arbeitsorts  in  derselben  Weise  zu  tragen
oder  zu  erstatten,  wie  wenn  die  Armenpflege  schon  in
dem  Zeitpunkte  eingetreten  wäre,  in  dem  die  Leistungen
der  Krankenkasse  begonnen  haben.  —  Diese  Vorschriften
finden  auf  Lehrlinge  Anwendung.

3.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes.

Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein
durch
1.  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,

2.  einjährige  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  zu—
rückgelegtem  16.  Lebensjahre.
Die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Frist  für  den
Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  nicht  beginnen
kann  oder  ruht,  gelten  auch  für  die  Verlustfrist.

4.  Erstattungsansprüche.

Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines
Hilfsbedürftigen  erwachsenen  Kosten  sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz
hat,  der  Ortsarmenverband  seines  Unterstützungswohnsitzes,


b)  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Bedürftigen
nicht  zu  ermitteln  ist,  derjenige  Landarmenverband,
in  dessen  Bezirke  er  sich  beim  Eintritte  der  Bedürftigkeit
  befand  oder,  falls  er  im  hilfsbedürftigen
Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt  entlassen  wurde,  derjenige  Landarmenverband,
  aus  dessen  Bezirke  seine  Einlieferung  in
die  Anstalt  erfolgt  ist.

Der  Beweis,  daß  ein  Unterstützungswohnsitz  des

Unterstützten  nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist,  gilt  schon